Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Berliner Feuerwehr Gebührenbescheid

| 19. Oktober 2020 13:16 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Aus meinem Oldtimer ist etwas Wasser (ohne Kühlmittel) ausgetreten. Jemand hat die Polizei und die Feuerwehr gerufen. Diese hat Bindemittel unter das Auto geworfen, sich dann noch ca. 20 min. unterhalten und ist dann wieder abgefahren. Die Polizei hat selbst sofort festgestellt, dass es sich nur um Wasser handelt. Ich soll für die "Gefahrenabwehr" 154,89 EUR bezahlen, obwohl keine Gefahr bestand! Meinem Widerspruch wurden durch die Feuerwehr keine Chancen eingeräumt. Bei Aufrechterhaltung des Widerspruchs wurde mir eine zusätzliche Gebühr von 15,49 EUR angedroht.

Habe ich eine reelle Chance, wenn ich einen Anwalt einschalte?

19. Oktober 2020 | 14:26

Antwort

von


(33)
Knobelsdorffstr. 21
14059 Berlin
Tel: 017663447939
Web: https://www.anwaltskanzlei-tidwell.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorlag, ist regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher lediglich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei Anlegen des Maßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte. Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr. Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen.

Unerheblich ist, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als harmlos herausstellt. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein Schaden oder eine Gefahr vermutet werden muss. An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. In ihrem Fall konnte die Feuerwehr zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns von einer Gefahr ausgehen (Kontaminierung durch KFZ-Betriebsmittel). Sie als Fahrzeughalter sind als Zustandsstörer auch der richtige Kostenschuldner.

Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat demnach keine Aussicht auf Erfolg. Es tut mir Leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Kevin Tidwell

Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2020 | 15:30

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Das Ergebnis ist für mich zwar unangenehm, aber so ist offenbar die Rechtslage.
Der Anwalt hat sich klar und deutlich geäußert und mir damit Geld gespart, danke.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Kevin Tidwell »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Oktober 2020
5/5,0

Das Ergebnis ist für mich zwar unangenehm, aber so ist offenbar die Rechtslage.
Der Anwalt hat sich klar und deutlich geäußert und mir damit Geld gespart, danke.


ANTWORT VON

(33)

Knobelsdorffstr. 21
14059 Berlin
Tel: 017663447939
Web: https://www.anwaltskanzlei-tidwell.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialhilferecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Ordnungswidrigkeiten