Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorlag, ist regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher lediglich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei Anlegen des Maßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte. Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr. Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen.
Unerheblich ist, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als harmlos herausstellt. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein Schaden oder eine Gefahr vermutet werden muss. An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. In ihrem Fall konnte die Feuerwehr zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns von einer Gefahr ausgehen (Kontaminierung durch KFZ-Betriebsmittel). Sie als Fahrzeughalter sind als Zustandsstörer auch der richtige Kostenschuldner.
Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat demnach keine Aussicht auf Erfolg. Es tut mir Leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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