Anfall des Vereinsvermögen nach § 45, Abs. 1 BGB
beantwortet von
Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
Hallo, ist die folgende Satzungsformulierung korrekt nach § 45, Abs. 1 BGB: "Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen - nach Begleichung der Verbindlichkeiten - zu gleichen Teilen an nur ein Mitglied/Anspruchsberechtigten pro Gartengrundstück." Hinweis: Der Gartenverein ist ein e.V. und nach der Satzung nicht mehr gemeinnützig. Die Mitgliederstärke in den Gärten ist untersc ...