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Als Vereinsvorsitzender wg. Internet verklagt- wer trägt Kosten?

| 29. August 2009 21:49 |
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Vereinsrecht


Ich bitte eine/n Fachmann/frau für Vereinsrecht um Antwort auf folgende Fragen:

Ich wurde als Vereinsvorsitzender/V.i.S.d.P wegen Texten auf unserer Internetseite in einer einstweiligen Verf. zur Unterlassung einiger Äußerungen verurteilt; die Kostenentscheidung ist 3/8 zu 5/8. Durch den hohen Streitwert (100.000,--€) sind diese 5/8 eine Menge Geld.

Frage 1: Wer haftet gegenüber dem Gegner / dem Gericht für diese Kosten: der Verein mit seinem (kleinen) Vermögen oder ich als Vors.?

#2: Falls der Verein haftet: Gibt es da so etwas wie Insolvenz wg. Zahlungsunfähigkeit?

#3 Falls der Vors. haftet: Dieser ist Frührentner, hat kein Geldvermögen und nur eine selbstbewohnte Immobilie. Als Rentner bekäme er auch keinen Kredit. Ab wann gilt er als Zahlungsunfähig?

Ich bedanke mich schon jetzt für die Beantwortung meiner Fragen

NB: Dem Antragsteller war klar, dass bei uns nichts zu holen ist; es geht ihm offenbar darum, unseren Verein zu ruinieren.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Verein um einen eingetragenen Verein handelt.

Dann trifft die Kostenlast den Verein als juristische Person und haften Sie grundsätzlich nicht persönlich für diese Verbindlichkeiten. Als Vorsitzender haben Sie lediglich den Verein vor Gericht vertreten, § 26 Abs. 2 BGB .

Aber wichtig für Sie ist:

Wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, die ihn nun treffende Kostenschuld zu decken, so haben Sie als Vorsitzender das Insolvenzverfahren zu beantragen, § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB . Tun Sie das nicht rechtzeitig, so haben Sie persönlich dem Gläubiger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB . Zuständiges Gericht für die Beantragung des Verfahrens ist das Amtsgericht, in dessen Amtsbezirk sich ihr örtliches Landgericht befindet.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen ist einzutragende Tatsache, § 75 Satz 1 BGB .

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und sieht die Vereinssatzung dies vor, so kann der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortgeführt werden, § 42 Abs. 1 Satz 3 BGB .

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2009 | 11:45

Danke für die schnelle Antwort.

Falls das Vereinsvermögen nur für einen Teil der Kostenforderung ausreicht, müssen wir diesen Teil bezahlen und dann Insolvenz anmelden (z.B. nur die Gerichtskosten, die Anwaltskosten nicht), oder können wir gleich I. anmelden, weil die Forderungen das Verm. um den Faktor 4 übersteigen?

Falls Ersteres zutrifft: haben wir eine Wahl, welche Ford. wir aus dem Vermögen befriedigen und welche nicht?

Im Voraus herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2009 | 11:57

Sehr geehter Fragesteller,

wenn das Vereinsvermögen - wenn auch nur teilweise - nicht ausreicht, dann müssen Sie das Insolvenzverfahren beantragen. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Mitglieder des Vereins den Rest der Verbindlichkeiten übernimmt oder das durch Einlagen das Vereinsvermögen entsprechend erhöht.

Da das Vereinsvermögen nicht ausreichen wird, können Sie zunächst das vorhandene Vermögen einsetzen und dann das Verfahren beantragen, Sie können auch gleich das Verfahren beantragen, dann würde das Vermögen im Rahmen der Verwaltung an den Gläubiger abgeführt

Die Kostennote dürfe sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten enthalten, denn die gegnerische Partei musste die Gerichtskosten vorstrecken und kann diese i. H. der Kostenquote von Ihnen zurückverlangen. Ich nehme an darauf zielt Ihre Frage nach der Möglichkeit ab, sich die Forderung auszusuchen. Der Festsetzungsbeschluss enthält eine Summe, auf die Sie leisten, stellt daher eine Forderung dar, §§ 103 , 105 ZPO .

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung des Fragestellers 30. August 2009 | 12:29

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