Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Verein um einen eingetragenen Verein handelt.
Dann trifft die Kostenlast den Verein als juristische Person und haften Sie grundsätzlich nicht persönlich für diese Verbindlichkeiten. Als Vorsitzender haben Sie lediglich den Verein vor Gericht vertreten, § 26 Abs. 2 BGB
.
Aber wichtig für Sie ist:
Wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, die ihn nun treffende Kostenschuld zu decken, so haben Sie als Vorsitzender das Insolvenzverfahren zu beantragen, § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB
. Tun Sie das nicht rechtzeitig, so haben Sie persönlich dem Gläubiger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB
. Zuständiges Gericht für die Beantragung des Verfahrens ist das Amtsgericht, in dessen Amtsbezirk sich ihr örtliches Landgericht befindet.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen ist einzutragende Tatsache, § 75 Satz 1 BGB
.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und sieht die Vereinssatzung dies vor, so kann der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortgeführt werden, § 42 Abs. 1 Satz 3 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Danke für die schnelle Antwort.
Falls das Vereinsvermögen nur für einen Teil der Kostenforderung ausreicht, müssen wir diesen Teil bezahlen und dann Insolvenz anmelden (z.B. nur die Gerichtskosten, die Anwaltskosten nicht), oder können wir gleich I. anmelden, weil die Forderungen das Verm. um den Faktor 4 übersteigen?
Falls Ersteres zutrifft: haben wir eine Wahl, welche Ford. wir aus dem Vermögen befriedigen und welche nicht?
Im Voraus herzlichen Dank.
Sehr geehter Fragesteller,
wenn das Vereinsvermögen - wenn auch nur teilweise - nicht ausreicht, dann müssen Sie das Insolvenzverfahren beantragen. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn die Mitglieder des Vereins den Rest der Verbindlichkeiten übernimmt oder das durch Einlagen das Vereinsvermögen entsprechend erhöht.
Da das Vereinsvermögen nicht ausreichen wird, können Sie zunächst das vorhandene Vermögen einsetzen und dann das Verfahren beantragen, Sie können auch gleich das Verfahren beantragen, dann würde das Vermögen im Rahmen der Verwaltung an den Gläubiger abgeführt
Die Kostennote dürfe sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltskosten enthalten, denn die gegnerische Partei musste die Gerichtskosten vorstrecken und kann diese i. H. der Kostenquote von Ihnen zurückverlangen. Ich nehme an darauf zielt Ihre Frage nach der Möglichkeit ab, sich die Forderung auszusuchen. Der Festsetzungsbeschluss enthält eine Summe, auf die Sie leisten, stellt daher eine Forderung dar, §§ 103
, 105 ZPO
.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA