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Auflösung eines Sportvereins und Verkauf des Inventars

26. Januar 2025 08:03 |
Preis: 75,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


09:08

Ein Sportverein löst sich auf, es ist viel Inventar vorhanden, sowohl beweglich (Hundesportgeräte und -zubehör) als auch fest verbaut (Schuppen, Beleuchtungsanlage).
Muss der Verkauf des Inventars öffentlich erfolgen oder dürfen Vereinsmitglieder das Inventar oder Teile davon erwerben, wenn die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren den gebotenen Preis als realistisch einschätzen?
Leider genügt mir keine Einschätzung, ich benötige Paragraphen oder Urteile.

26. Januar 2025 | 08:34

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß den im Kontext bereitgestellten Informationen, insbesondere den Regelungen zur Liquidation eines Vereins, sind die Liquidatoren für die Veräußerung des Inventars verantwortlich. Die Liquidatoren haben die Aufgabe, das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, um die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuzahlen (§ 49 BGB).

Es gibt keine spezifische gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass der Verkauf des Inventars öffentlich erfolgen muss. Daher ist es grundsätzlich möglich, dass Vereinsmitglieder das Inventar oder Teile davon erwerben, solange die Liquidatoren den gebotenen Preis als realistisch einschätzen.
Das wäre etwa nur bei einer Zwangsvollstreckung oder einem Pfandrecht notwendig.

Die Liquidatoren können auch neue Geschäfte abschließen, die dem Liquidationszweck dienen. Es entscheidet die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.

Die Liquidatoren müssen jedoch sicherstellen, dass der Verkauf im besten Interesse des Vereins und seiner Gläubiger erfolgt und dass keine Vermögenswerte unter Wert verkauft werden. Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die sie durch Missachtung ihrer Pflichten verursachen (§ 53 BGB). Daher sollten sie sorgfältig prüfen, ob der gebotene Preis marktgerecht ist.

Das muss also vorab nochmals auf jeden Fall gesondert geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 08:20

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Hier meine Nachfrage:
Sie schreiben, die Liquidatoren müssten sicherstellen, dass keine Vermögenswerte unter Wert verkauft werden, das müsse vorab gesondert geprüft werden. Was ist unter 'Vermögenswerten' zu verstehen? Fällt da jede Kaffeetasse und jeder alte Gartenstuhl drunter oder gibt es eine Bagatellgrenze für 'Vermögen'?
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2025 | 09:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte gerne wie folgt:

Unter "Vermögenswerten" sind grundsätzlich alle Gegenstände zu verstehen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und zum Vereinsvermögen gehören. Das umfasst sowohl bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände. In der Praxis wird jedoch häufig eine Bagatellgrenze angewendet, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Das bedeutet, dass geringwertige Gegenstände (> = 50,- €) , wie beispielsweise eine Kaffeetasse oder ein alter Gartenstuhl, nicht mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden müssen wie wertvollere Vermögensgegenstände. Eine gesetzlich festgelegte Bagatellgrenze gibt es jedoch nicht, sodass die Liquidatoren im Einzelfall entscheiden müssen, welche Gegenstände als geringwertig angesehen werden können.
Ich wäre da vorsichtig, zumal es auch um viele "geringwertige" Gegenstände gehen kann, z. B. wenn diese in Summe 1.000,- € ausmachen, kann man die nicht unbeachtet lassen.

Wichtig ist, dass die Liquidatoren ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und sicherstellen, dass der Verkauf des Inventars insgesamt im besten Interesse des Vereins und seiner Gläubiger erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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