Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In der Tat bedarf die Änderung der Satzung einer einfachen Mehrheit. Dies folgt aus der Regelung in der Vereinssatzung, die auch für anderen genannten Vorgaben in der Satzung gilt.
2. § 33 Abs. 1 BGB
sieht die Rahmenbedingung vor, wenn keine Regelung in der Satzung vorhanden. Die Mehrheitsregelungen nach § 33 Abs. 1 BGB
steht grundsätzlich zur Disposition der Satzung. Dies folgt aus § 40, Abs. 1 BGB
.
Danach kann eine höhere oder geringere Mehrheit in der Satzung geregelt werden.
Die Satzung kann weitere abweichende Regelungen zu den gesetzlichen Vorgaben festsetzen.
Im Ergebnis ist die Abweichung in Satzung durch das Gesetz abgedeckt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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