Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
1. Da auf den nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein gem. § 54 BGB
die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sind, steht einer Vereinbarung in einer Satzung, was mit dem Vermögensüberschuss passieren soll, grundsätzlich nichts im Wege:
Sie müssen also festlegen, wer grundsätzlich Anteile an dem Vermögen haben soll und wer nicht:
§ 722 BGB
Anteile am Gewinn und Verlust
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
Auch, wie die Auseinandersetzung bei Auflösung aussieht, können Sie per Satzung bestimmen:
§ 731 BGB
Verfahren bei Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
2. Die persönliche Haftung eines handelnden Mitglieds kann grundsätzlich nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Eine Beschränkung der Haftung pauschal auf das Vereinsvermögen ist meines Erachtens nicht möglich, weil schon nicht klar ist, wie hoch hier das Vermögen wäre, jedenfalls für Dritte nicht.
Ferner kann zum Beispiel eine Haftung für eine vorsätzliche Tat niemals ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hier müssen Sie auch darauf achten, welche Haftung gemeint ist.
Es gibt die Haftung der Vereinsbeteiligten im Innenverhältnis und dieser zu Dritten, Außenhaftung.
Diese Fragen müssen gerade sorgfältig geklärt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Je nach Interessenlage sollte hier eine angemessene Lösung ausgearbeitet werden, die pauschal zu geben nicht möglich ist.
Den Grundzügen nach können aber auch Haftungsfragen per Satzung festgelegt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Viele Grüße!
12.06.2020
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19:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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