Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung

30. August 2020 10:23 |
Preis: 50,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Der Kassier unseres Vereins soll auf Antrag des restlichen Vorstandes abgewählt werden. Grund hierfür ist seine Teamunfähigkeit. Er hat z. B. einen Rechtsanwalt beauftragt verschiedene Rechtsfragen zu beantworten obwohl der restliche Vorstand dies per Beschluss untersagt hat. Er legt dem Vorsitzenden keine Rechnungen zur gegenzeichnung vor, trotz Vorstandsbeschluss. Er gewährt dem Vorsitzenden keinen Einblick in die Kassenbücher usw. Er beruft sich immer auf §26 bgb auf sein alleiniges vertretungsrecht. Vorsitzender und Kassier sind eingetragen. Übrigens die Kosten für die Rechtsberatung belaufen sich mittlerweile auf 5.500 Euro obwohl unser übergeordneter Verband Kostenlose Rechtsberatung durch eine Anwältin anbietet.

30. August 2020 | 15:10

Antwort

von


(332)
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch ohne konkrete Frage eruiere ich mal Ihr Problem wie folgt und rege an, bei der Nachfrage Klarstellungen oder auch gerne Ergänzungen vorzunehmen.

Das streibefangene Mitglied scheint Teil des Vorstandes zu sein, der aber aus mehreren Personen besteht. Insoweit kommt hier die gemeinschaftliche Vertretung nach § 26 II BGB zum Tragen.

Das Problem scheint lediglich im Bereich der Kassenführung zu bestehen. Sie nennen das den "Kassier". Man spricht im Vereinsrecht hier vom Kassenwart, der im Vereinsrecht der §§ 21 ff BGB aber nicht geregelt ist. Also wird dieser für den Bereich Kassenwesen als besonderer Vertreter nach § 29 BGB anzusehen sein. Dieser ist dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, er muss sparsam mit dem Vereinsvermögen umgehen und dem Vereinsvorstand jederzeit Auskunft geben udn Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

Je nachdem wie die Vereinssatzung die Bestellung und Aufhebung des Kassenwartes vorsieht, ermöglicht das Vereinsrecht jederzeit, per Beschluss die Zuweisung des Kassenwartes aufzuheben.
Von einem Ausschluss aus dem Vorstand würde ich zunächst absehen und per Beschluss die Kassenführung entziehen. An diesem Beschluss dar der Kassier ohnehin nicht teilnehmen, da es ja hier um ihn selber geht.

Dann macht sich auch der besondere Vertreter schadenersatzpflichtig, wenn er mit dem Vereinsvermögen fahrlässig und verschwenderisch umgeht. Ich mutmasse hier eine Freundschaft zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kassier, was eigentlich sofort unterbunden gehört.

Jetzt wollen und mögen Sie bitte noch die Gelegenheit nutzen, eine konkrete Nachfrage zu tätigen. Ohne Frage ist eine Beantwortung recht schwer, ich gehe aber dennoch davon aus, Ihr Grundproblem erst einmal erfasst und beantwortet zu haben.

Zusammenfassung: Sofortige Abberufung des Kassiers als besonderen Vertreter durch Vereinsbeschluss unter Ausschluss des Kassiers.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


ANTWORT VON

(332)

Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER