Sehr geehrter Ratsuchender,
auch ohne konkrete Frage eruiere ich mal Ihr Problem wie folgt und rege an, bei der Nachfrage Klarstellungen oder auch gerne Ergänzungen vorzunehmen.
Das streibefangene Mitglied scheint Teil des Vorstandes zu sein, der aber aus mehreren Personen besteht. Insoweit kommt hier die gemeinschaftliche Vertretung nach § 26 II BGB
zum Tragen.
Das Problem scheint lediglich im Bereich der Kassenführung zu bestehen. Sie nennen das den "Kassier". Man spricht im Vereinsrecht hier vom Kassenwart, der im Vereinsrecht der §§ 21 ff BGB
aber nicht geregelt ist. Also wird dieser für den Bereich Kassenwesen als besonderer Vertreter nach § 29 BGB
anzusehen sein. Dieser ist dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, er muss sparsam mit dem Vereinsvermögen umgehen und dem Vereinsvorstand jederzeit Auskunft geben udn Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
Je nachdem wie die Vereinssatzung die Bestellung und Aufhebung des Kassenwartes vorsieht, ermöglicht das Vereinsrecht jederzeit, per Beschluss die Zuweisung des Kassenwartes aufzuheben.
Von einem Ausschluss aus dem Vorstand würde ich zunächst absehen und per Beschluss die Kassenführung entziehen. An diesem Beschluss dar der Kassier ohnehin nicht teilnehmen, da es ja hier um ihn selber geht.
Dann macht sich auch der besondere Vertreter schadenersatzpflichtig, wenn er mit dem Vereinsvermögen fahrlässig und verschwenderisch umgeht. Ich mutmasse hier eine Freundschaft zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kassier, was eigentlich sofort unterbunden gehört.
Jetzt wollen und mögen Sie bitte noch die Gelegenheit nutzen, eine konkrete Nachfrage zu tätigen. Ohne Frage ist eine Beantwortung recht schwer, ich gehe aber dennoch davon aus, Ihr Grundproblem erst einmal erfasst und beantwortet zu haben.
Zusammenfassung: Sofortige Abberufung des Kassiers als besonderen Vertreter durch Vereinsbeschluss unter Ausschluss des Kassiers.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
30. August 2020
|
15:10
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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