Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Grundsätzlich dürfte die Übertragung des Vereinsvermögens möglich sein. Hierfür ist es erforderlich, dass eine derartige Zahlung (noch) mit dem Vereinszweck vereinbar ist. Wurde also die betroffene Sportart ausdrücklich in der Satzung als Vereinszweck benannt und nunmehr dort gestrichen, dürfte eine Übertragung nicht mehr mit der Satzung und dem Vereinszweck zu vereinbaren sein. Das dürfte aber regelmäßig nicht der Fall sein.
Es stellt sich daher wohl allein die Frage, auf welchem Weg das vorhandene Guthaben übertragen werden soll. Hier käme evtl. der Weg der Spende an den Nachbarverein in Betracht.
Ich halte es für sinnvoll, dass Sie dies mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit und die Spendenabzugsfähigkeit besprechen.
Darüber hinaus sind natürlich die vereinsinternen Regelungen zu beachten, die sich entweder aus der Satzung oder aus dem Auflösungsbeschluss über die betroffene Sportart ergeben können. Evtl. sind wegen der Höhe der Zahlung Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Antwort bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hotstegs,
vielen Dank für die zügige Antwort.
Sie hatten als eine Möglichkeit der Vermögensübertragung die der Spende erwähnt. Welche sinnvollen weiteren Alternativen gäbe es denn noch?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Natürlich wäre es auch denkbar, dass der Verein bei dem Nachbarverein Dienstleistungen einkauft und hierfür in entsprechendem Gegenwert zahlt, so könnte etwa Training gebucht werden, o.ä. Ob dies eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt, hängt wohl maßgeblich von der Höhe der Geldsumme und von den in Betracht kommenden Gegenleistungen ab. Sollen Dienst- oder Sachleistungen eingekauft werden, dürfen keine Fantasiepreise angesetzt werden, da der Ursprungsverein ansonsten gegen seine Verpflichtung auf die Gemeinnützigkeit und gegen das Begünstigungsverbot gegenüber seinen Mitgliedern verstoßen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt