Unser gemeinnütziger Verein steht vor einer möglichen Auflösung. In der Vereinssatzung ist geregelt, dass das Vereinsvermögen an die Stadt geht, die dieses für gemeinnützige Zwecke verwendet.
In einigen Publikationen ist die Rede davon, dass das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt werden muss.
Fragen:
Was geschieht mit den Einrichtungen des Vereins? Gebäude, Möbel und Geräte?
Was geschieht mit Hypotheken auf Grundstück und Gebäude?
Müssen wirklich alle Vermögenswerte veräußert werden?
Müssen Hypotheken vorher aufgelöst werden oder werden sie auf den neuen Besitzer übertragen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Verein nicht durch Gesamtnachfolge an den Fiskus anfällt (§ 46 BGB
), was hier der Fall sein sollte, muss nach der Auflösung die Liquidation (§ 47 BGB
) erfolgen. Diese wird durch die sog. Liquidatoren erfolgen (§ 48 BGB
).
Diese haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten.
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid