Vermutlich ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, - weil das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit der Formulierung „Die Erklärung muss mindestens durch Nachbildung Ihrer Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar abschließen." unzulässig an eine zusätzliche Voraussetzung gebunden wird und der Verbraucher insofern falsch über sein Widerrufsrecht belehrt wird, - die Formulierung, "Die Frist beginnt, wenn Sie Ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben haben,den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei der Fristberechnung werde dieser Tag mitgezählt (BGH, Urt. v. 27.04.1994 - VIII ZR 223/93) und dass es für den Fristbeginn nicht auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung ankäme. - weil der in der Musterwiderrufsbelehrung verwendete Hinweis „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen/1 fehlt. ... Dass die Absendung der Widerrufserklärung die 3Ö-Tage-Frist für den Verzug in Gang setzt (§ 357 BGB a.F.), ist eine besondere Folge des Widerrufs und führt zu einer Einschränkung der Rechte des Verbrauchers, sodass diese Folge zwingend in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen ist (vgl. ... Durch diese für den konkreten Vertrag ggf. irrelevanten Zusätze erweckt die Widerrufsbelehrung einen u.U. verwirrenden Gesamteindruck, der es dem Verbraucher übermäßig und unzulässig erschwert, sich über sein Widerrufsrecht zu informieren und dieses auszuüben.