Guten Morgen,
ich sehe anhand Ihrer Schilderung zwei Ansatzpunkte für einen weiteren Entgeltanspruch.
Zum einen ist die Weiterbeschäftigung als "freier Mitarbeiter" arbeitsrechtlich höchst problematisch. Tatsächlich sind Sie, wie während des ersten befristeten Vertrages ebenfalls, kein Selbständiger, sondern schlichtweg weiter Arbeitnehmer. Dies be-deutet, dass insbesondere seitens des Arbeitgebers die Sozialver-sicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber kann dies nicht auf Sie abwälzen.
Da Sie nach Ihrer Schilderung zumindest zwei Wochen in dem Monat bis zum Einreichen der Kündigung gearbeitet haben, haben Sie natürlich neben dieser Problematik auch Anspruch darauf, dass diese zwei Wochen vergütet werden.
Ich kenne die Frist Ihrer Kündigung nicht. Allerdings hat Ihr Arbeitgeber Sie bei Erhalt der Kündigung vor die Tür gesetzt. Dies bedeutet juristisch eine Freistellung. Hieraus folgen zum zweiten weitere Ansprüche für Sie, da Ihr Arbeitgeber bei dieser Sachlage bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vertragsgemäßen (bzw. den üblichen Lohn, der bei einer ordentlichen Vertragsge-staltung hätte gezahlt werden müssen) schuldet. Sie haben also auch bis zum Ablauf der Vergütungsfrist gegenüber Ihrem Arbeit-geber entsprechende Zahlungsansprüche. Sie sollten Ihren Arbeit-geber mit einer kurzen Frist hierauf hinweisen und insbesondere Ihre Arbeitskraft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anbieten. Dies ist formell erforderlich, um den Arbeitgeber auch beweisbar in den sog. Annahmeverzug zu bringen.
Sofern Ihr Arbeitgeber freiwillig nicht leistet, bleibt Ihnen dann nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Die Tatsache, dass Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, ist dabei unschädlich. Dass Sie nicht umsonst arbeiten wollten, wird nicht einmal Ihr Arbeit-geber behaupten, so dass Sie insoweit einen formwirksamen münd-lichen Arbeitsvertrag haben.
Ich hoffe ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Herr Weiß,
Ihnen schon mal ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mir schon sehr weitergeholfen hat.
Eine kurze Frage hätte ich noch zu Ihrer Antwort:
Sie schreiben, daß mein Chef mir bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch hätte den Lohn zahlen müssen.
Leider sehe ich genau darin die Problematik:
Nach Ablauf des Zeitvertrages gab es ja im Prinzip keinerlei Vertrag mehr, sondern ich war gewissermaßen in einem sehr undefiniertem Zustand, der bis zu einem unbestimmten Beginn eines eventuellen neuen Zeitvertrages andauern sollte.
Es gab aber keinerlei schriftliche oder mündliche Bestimmung darüber, wie lange dieser Zustand andauern würde oder wie lange eventuelle Kündigungsfristen sein würden.
Es gab nur eine einige Rechnung über meine weitere Arbeitsleistung, die auch bezahlt wurde.
Dieser Umstand war nun natürlich für mich sehr von Vorteil, indem ich auch schnell aus diesem für mich sehr ungünstigem Zustand herauskommen und einen neuen Job finden konnte, der nun ab dem 01. Mai beginnen wird.
Ich hatte zwar zunächst 5 Wochen Übergabezeit vorgesehen, da sich das Bewerbungsverfahren des neuen Arbeitgebers hinzog, wären daraus dann nun aber nur noch 2,5 Wochen Übergabezeit geworden (was natürlich meinerseits auch nicht sehr fair war, wie ich zugebe). Ich hatte mit meinem Professor aber schon Schritte vereinbart, wie eine gute Übergabe auch innerhalb der nur noch verbleibenden 2,5 Wochen geschehen könnte und ihm zugesagt auch über die Zeit hinaus noch beratend zur Verfügung zu stehen.
Dennoch wollte ich den Eintritt beim neuen Arbeitgeber auch nicht noch verschieben, weil ich damit rechnete, daß mich mein jetziger Arbeitgeber nur noch so lange bezahlen würde, wie es zu seinem Vorteil wäre und mich dann auf die Straße setzen würde - daß es so schnell wäre, hatte ich allerdings nicht gedacht.
So wie es sich für mich darstellt, habe ich aber nun keinerlei beweisbare Möglichkeiten, daß ich tatsächlich Kündigungsfristen hatte bzw. daß ich überhaupt noch weiter dort gearbeitet hatte, weil definitiv überhaupt keine Regelungen getroffen wurden (zu unser beiderseitigem Nachteil).
Gibt es trotzdem Möglichkeit, einzulenken?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Guten Tag,
auch hier kann ich Ihnen hoffentlich Ihre Bedenken nehmen. Sie haben mit Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses in Kenntnis des Arbeitgebers weitergearbeitet, wenn auch ohne irgendwelche ausdrücklichen Abmachungen. Dies bedeutet, daß Sie von dort an in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis waren. § 625 BGB
schreibt dies ausdrücklich fest.
Für Sie galten dann die allgemeinen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, nämlich von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Für diese Zeit können (bzw. bis zum 01.05., weil Sie ja mit dem Datum gekündigt haben) können Sie ein entsprechendes Entgelt beanspruchen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß