Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Es gilt der Tarifvertrag der Länder, der in der Probezeit eine 2-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vorsieht. was heisst das? zum 15. eines Monats und zum 1. eines Monats innerhalb der Probezeit ?
Die Kündigung in der Probezeit ist mit einer Frist von 14 Tagen zum 15. des Monats oder zum Monatsende, also 30. oder 31. möglich.
- Wie muss die Elternzeit "geschickt" gewählt und beantragt werden werden, damit nicht nachträglich, nach der Elternzeit, von Arbeitgeberseite gekündigt werden kann ?
Der Kündigungsschutz beginnt im Prinzip mit der Beantragung der Elternzeit, also 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Absatz 1 BEEG
).
Eine mündliche Antragstellung löst den Kündigungsschutz nicht aus (BAG, 26. 6. 2008, 2 AZR 23/07
, NZA 2008, 1241
). Dies wäre zu beachten – aber man würde die Probezeit ohnehin schriftlich beantragen.
Am besten ist es, wenn man die Elternzeit also 8 Wochen vor Ablauf der Probezeit beantragt.
Damit ist man schon im Kündigungsschutz und geht ohne Probezeit in die Elternzeit und ist nach der Elternzeit im normalen unbefristeten Anstellungsverhältnis.
- 2 Monate vor der Elternzeit gilt der absolute Kündigungsschutz. DIe Probezeit verschiebt oder verlängert sich um die Elternzeit. Demnach sollte frühestens ab dem 16. September Elternzeit beantragt werden, ab dann gilt der Kündigungsschutz. Dann muss in Elternzeit ab dem 16.November gegangen werden. Es verbleiben weniger als 2 Wochen Probezeit (die normal am 30.November enden würde). Nach Rückkehr in geplant 4 Monaten Elternzeit haben wir den 16. März 2014. Es bleiben dann wie gesagt weniger als 2 Wochen Probezeit und der Arbeitgeber kann nicht mehr fristgerecht (2 Wochen zum MOnatsende ) kündigen. Außer, die Rückkehr aus der Elternzeit hätte am 15. März oder noch früher stattgefunden. Ist die Überlegung richtig ?
Ja, der Gedanke ist durchaus richtig.
- Damit wäre die Probezeit bestanden und der Vertrag bestätigt entfristet.
Noch sicherer wäre es natürlich erst ab dem 1.12. in Elternzeit zu gehen, denn dann ist die Probezeit eh bestanden.
Ja, das ist meines Erachtens nach am besten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Bedankt für die ausführliche Antwort. Demnach wäre aber die Überlegung mit dem 16. eines Monat dennoch möglich und die Frist von 14 Tagen im Rahmen einer Kündigung würde unterlaufen. Natürlich ist es noch besser ohne Probezeit in Elternzeit zu gehen, aber es ginge sogar noch 1-2 Wochen früher minus einen Tag ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nein, der Gedanke passt nicht.
Der Arbeitgeber (der Arbeitnehmer aber auch) kann bis zum letzten Tag der Probezeit mit der 14-Tage-Frist kündigen.
Es muss nicht mit Frist von 14 Tagen zum Ende der Probezeit gekündigt werden, sondern es kann auch am letzten Tag der Probezeit zum 15. des auf die Probezeit folgenden Monats gekündigt werden.
Daher ist die Variante, ohne Probezeit in die Elternzeit zu gehen, deutlich besser.
Mit freundlichen Grüßen
Die obige Überlegung ist dennoch richtig zur Rückkehr in geplant 4 Monaten Elternzeit, also am 16. März 2014 ? Es bleiben dann wie gesagt weniger als 2 Wochen Probezeit übrig und der Arbeitgeber kann nicht mehr fristgerecht (2 Wochen zum Monatsende ) kündigen ?