Sehr geehrter Fragesteller,
sofern es sich nicht um Wohnraum handelt, ist ein solcher zeitlich begrenzter Mietvertrag durchaus möglich und es kann auch vereinbart werden, dass wenn der Vertrag nicht 3 Monate im Voraus gekündigt wird, sich dieser stillschweigend um ein Jahr verlängert.
Auch nach diesem Jahr würde weiterhin die vertragliche vereinbarte Kündigungsfrist gelten.
Frage 2) Grundsätzlich lässt sich sagen, dass zumindest bei Wohnraum die Kündigungsfristen für den Vermieter nach 5 bzw. 8 Jahren sich jeweils um drei Monate verlängern, für den Mieter jedoch gleich bleiben (drei Monate).
Wenn kein Wohnraum vorliegen sollte, bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 580a BGB
, wonach es darauf ankommt in welcher Zeitspanne die Miete bemessen ist (nach Tagen, Wochen, Monaten). Wenn ganz normal nach Monaten abgerechnet wird, dann haben wir erneut die Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Wenn es sich aber um Geschäftsräume handelt, so beträgt die Kündigungsfrist lediglich ca. 2 Monate (§ 580a Absatz 2 BGB
).
Die Kündigungsfristen können aber vereinzelt auch vertraglich abgeändert werden, sodass grundsätzlich immer erst der Mietvertrag ausschlaggebend ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie mich jederzeit gerne ansprechen.
Diese Antwort ist vom 09.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Wie geschreiben handelt es sich um ein Freizeitgrundstück mit Geräteschuppen - im Vertrag ist auch eine Jahresmiete vereinbart !!
Sie schreiben einerseits dass es sich nach Vertragsdauer um ein Jahr verlängert -
anderseits schreiben Sie Wenn kein Wohnraum vorliegen sollte (was ja bei einem Freizeitgrundstück der Fall ist), bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 580a BGB -
das heisst doch aber dass die Verlängerung um 1 Jahr nichts wert ist - da es ja gemäss BGM mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich aber auch geschrieben habe, können diese Kündigungsfristen vertraglich abgeändert werden, wie das in Ihrem Fall der Fall war.
Ich habe Ihre zweite Frage als eine allgemeine Frage aufgefasst und habe Ihnen daher die gesetzlichen Regelungen vorgestellt. Diese Regelungen können aber vertraglich individuell gestaltet werden, sodass bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten die Verlängerung des Mietvertrages um ein volles Jahr wirksam vereinbart werden kann.
Bei einem Zeitmietvertrag wie in Ihrem Fall kann ordentlich überhaupt nicht vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werden. Dies ist nur bei unbefristeten Mietverhältnissen der Fall.
Das bedeutet, dass sich Ihr zeitlich begrenzter Mietvertrag immer jeweils um ein Jahr verlängert und dieses Jahr auch erst ablaufen muss, bevor mit einer Frist von 3 Monaten überhaupt gekündigt werden kann.
§ 580a BGB
bezieht sich nur auf zeitlich unbefristete Mietverträge.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich aber bemüht bin, auch weitere Nachfragen zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt