Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 123 Abs.1 BGB
kann derjenige, der durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.
Sie sind durch Täuschung zu einer Erklärung bestimmt worden. Ob diese Täuschung auch arglistig ist, ist natürlich von Ihnen nachzuweisen. Dies bedeutet, dass es dem Anfechtungsgegner bewusst gewesen sein musste, dass er nicht in der entsprechenden Liste eingetragen war.
Die Täuschung müsste weiterhin ursächlich für die Irrtumserregung sein und zur Abgabe der Willenserklärung geführt haben. Irttum dürfte die fälschliche Vorstellung über die Förderung sein.
Nach § 142 Abs. BGB
ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn es angefochten wird. Als Rechtsfolge gilt: Die Willenserklärung und somit auch der Vertrag sind von Anfang an nichtig.
Bei Dauerschuldverhältnissen wird auch angenommen, dass die Nichtigkeit nur für die Zukunft, d.h. ab dem Zeitpunkt der Anfechtung gilt. Ob dies auch im vorliegenden Fall so ist dürfte wohl streitig sein.
Jedoch hätten Sie unabhängig davon einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierbei müssten Sie natürlich darlegen und beweisen, dass der Anfechtungsgegner arglistig gehandelt hat und dass Sie Schaden erlitten haben. Schaden wäre nach ihrer Darstellung die "Zuvielzahlung" der Vermittlungsgebühr.
Beachten Sie bitte noch im Rahmen der Anfechtung die Ein-Jahres-Frist des § 124 Abs. 1 BGB
. Die Frist beginnt in Ihrem Fall ab Kenntniserlangung von den Umstand, dass der Anfechtungsgegner nicht in der Liste einbgetragen war, zu laufen.
Wenn man zudem der Rechtsansicht ist, das der Vertrag von Anfang an als nichtig zu betrachten ist, hätte der Anfechtungsgegner etwas ohne Rechtsgrund erlangt. Dies wäre die komplette Vermittlungsgebühr, die dann nach § 812 Abs.1 Satz 1. Alt. BGB
herausverlangt werden dürfte.
Nach alledem besteht die Möglichkeit, zumindest einen "Teilbetrag" heraus zu verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Was für Beweise sind das?
Ich habe Vertrag, Rechnung,Überweisung,
E-Mails mit Aufforderung zum Betrug.
Der Streitwert ist 6000,-.
Was kostet das Gerichtsverfahren ?
Danke für die Antwort.
Sehr geehrer Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Diese Unterlagen dürften für das Vorliegen einer Täuschung reichen. Auch das spätere Verhalten des Anfechtungsgegners deutet stark auf eine Arglistigkeit hin.
Wenn Sie beispielsweise einen Anwalt erst gerichtlich, also für eine Klage beuaftragen wollen, dann würden die gerichtlichen Anwaltskosten voraussichtlich 1.029,35 € (inkl. USt.) betragen.
Hierbei müssten Sie wiederum 1.029,35 € für den gegnerischen Anwalt in Betracht ziehen.
Als Gerichtskostenvorschuss müssten Sie 408,00 € verauslagen.
Hinweis:
Da es sich um einen Streitwert von mehr als 5.000,00 € handelt und somit der Zuständigkeit des Landgerichts fällt, MÜSSTEN Sie im Falle eines Rechtsstreits anwaltlich vertreten sein.
Dies wären die
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)