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Welche Kündigungsfrist ist für mich geltend?

| 12. Oktober 2015 17:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

seit dem 13.10.14 stehe ich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der Vertrag ist bis zum 31.10.15 gültig.

Am 16.09.15 habe ich einen unbefristeten Vertrag bei dem gleichen Arbeitgeber unterschrieben. Der Vertrag soll dann ab 01.11.15 gelten.

Nun mein Dilemma.. ich habe eine besser bezahlte Stelle in Aussicht und möchte nun meinen jetzigen Vertrag kündigen.
Ich bin mir nicht sicher welche Kündigungsfrist ist für mich nun bindend ist, da ich ja nun schon den unbefristeten unterschrieben habe?
Beim befristeten Arbeitsvertrag habe ich eine Frist von 6 Wochen zum Monatsende und beim unbefristeten 6 Wochen zum Quartalsende. Bei beiden Verträgen ist auch ein Zusatz: Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig.
Die Arbeitsverträge unterliegen auch nicht einem Tarifvertrag.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen






12. Oktober 2015 | 19:37

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da hier zwei Verträge vorliegen, sind auch die jeweiligen Kündigungsfristen zu beachten. Eine Kündigung des alten, befristeten Vertrages scheidet aus zeitlicher Sicht ja bereits aus, da er ja ohnehin zum Ende des Monats ausläuft.

Dann beginnt nahtlos der neue unbefristete Arbeitsvertrag zu laufen. Hier haben Sie die maßgebliche Kündigungsfrist einzuhalten von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten. Da im Vertrag die Kündigung vor Dienstantritt - also hier vor dem 1.11.2015 ausgeschlossen ist, müssen Sie den Dienst tatsächlich antreten. Eine entsprechende Vereinbarung ist rechtlich möglich und wird in der Praxis oftmals noch durch eine Vertragsstrafenklausel abgerundet, wonach der Arbeitnehmer der nicht zur Arbeit erscheint eine Strafe zu zahlen hat. Auch dies ist - in gewissem Umfang - zulässig.

Raten kann ich Ihnen daher nur den Dialog mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Regelmäßig hat ein Arbeitgeber auch kein Interesse daran, dass jemand nur für eine kurze Zeit seiner Arbeit nachkommt. Allerdings könnte dies bei Ihnen aufgrund der Vorbeschäftigung anders aussehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2015 | 20:17

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Sehr kompetente und schnelle Beantwortung meiner Frage.
Weiß nun, wie ich mich rechtlich zu verhalten habe.
Vielen Dank

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