Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hier zwei Verträge vorliegen, sind auch die jeweiligen Kündigungsfristen zu beachten. Eine Kündigung des alten, befristeten Vertrages scheidet aus zeitlicher Sicht ja bereits aus, da er ja ohnehin zum Ende des Monats ausläuft.
Dann beginnt nahtlos der neue unbefristete Arbeitsvertrag zu laufen. Hier haben Sie die maßgebliche Kündigungsfrist einzuhalten von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten. Da im Vertrag die Kündigung vor Dienstantritt - also hier vor dem 1.11.2015 ausgeschlossen ist, müssen Sie den Dienst tatsächlich antreten. Eine entsprechende Vereinbarung ist rechtlich möglich und wird in der Praxis oftmals noch durch eine Vertragsstrafenklausel abgerundet, wonach der Arbeitnehmer der nicht zur Arbeit erscheint eine Strafe zu zahlen hat. Auch dies ist - in gewissem Umfang - zulässig.
Raten kann ich Ihnen daher nur den Dialog mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Regelmäßig hat ein Arbeitgeber auch kein Interesse daran, dass jemand nur für eine kurze Zeit seiner Arbeit nachkommt. Allerdings könnte dies bei Ihnen aufgrund der Vorbeschäftigung anders aussehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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