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429 Ergebnisse für küche tapete

Muss ich Schönheitsreparaturen bei meinem Auszug nach 14 jähriger Mietlaufzeit durchführen lassen?
vom 19.5.2009 25 € Historischer Preis
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Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen, und zwar sobald der Zustand der Wohnung oder eines Teils der Wohnung, ohne daß dies der Vermieter zu vertreten hätte, derart ist, daß ein Wohnungsnachfolger die Übernahme der Wohnung ablehnen könnte.Spätestens sind diese Arbeiten nach Ablauf von folgenden Zeiträumen auszuführen: in Küchen alle zwei Jahre, in Bädern und Räumen mit Duschanlagen alle drei Jahre, in allen anderen Räumen alle vier Jahre, Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper ( Heizkörper bei mir nicht vorhanden ) und der Versorgungsleitungen in Küchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle drei Jahre durchzuführen.Der Mieter hat die Ausführung zu beweisen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch die Ausführung derartiger Arbeiten an den Einbaumöbeln der Küche ( bei mir nicht vorhanden ). ... Sämtliche vorgenannten Arbeiten sind fachmännisch in neutralen und gedeckten Farben und Tapeten auszuführen.
Schönheitsreparaturen nach 10 Jahren Mietzeit Altbau
vom 17.6.2021 für 25 €
Schönheitsreparaturen 10.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei. 10.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. ... Lediglich die Heizung in der Küche hat Farbe verloren.
Mietvertragsende nach 27 Jahren
vom 22.1.2012 55 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Wenn sie noch rechtswirksam sein sollten, was ich bezweifle, in welchem Zustand muss die Wohnung übergeben werden, a) renoviert b) alle Tapeten ab mit nackten Wänden c) im derzeit abgewohnten Zustand einfach besenrein? ... Nr.5 Erhaltung der überlassenen Räume (2) Die vom Mitglied gemäß $ 3 Abs 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen.Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der türen und der Außentüren von innen, sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizungsrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen. in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre Das Mitglied ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.Es ist für den Umfang der im Laufe der Dauer dieses Vertrages ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereibarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. ... (5) Kommt das Mitglied seinen Verpflichtungen gemäß Nr.5 Abs.2-4 nach vorheriger Mahnung, Fristsetzung und der Erklärung, daß die Genossenschaft nach Ablauf der Frist die Leistungen ablehnen werde, nicht nach, so kann die Genossenschaft die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mitgliedes durchführen lassen.
Schönheitsreparaturen bei Auszug - Zusatzvereinbarung wirksam?
vom 19.6.2014 40 € Historischer Preis
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Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. ... Wände und Decken in • Küchen und Bädern alle 3 Jahre • Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre • in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre • Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung: Küchen und Bäder: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein halbes Jahr zurück, zahlt der Mieter 17% der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten Kostenvoranschlags einer Fachfirma; liegen sie länger als ein Jahr zurück, 33% der Kosten; liegen sie länger als zwei Jahre zurück; 66% der Kosten.
Schaden druch Handwerker
vom 18.6.2005 40 € Historischer Preis
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Das darin enthaltene Strohmattengewebe wurde beschädigt und der Putz samt Tapete wurden durchbrochen, so das man nun von Unten durch die Decke auf die Bühne blicken konnte. ... Unglücklicherweise handelt es sich bei diesem Raum um die einzige Küche im Haus.
Gültigkeit der Schönheitsreparaturklausel
vom 5.1.2010 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Zur Küche offene Räume (Eß- und evtl. ... Zu den Schönheitsreparaturen gehören im Wesentlichen: Das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses, das Streichen der Heizkörper, der Heizrohre und anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. ... Will der Mieter Rauhfasertapeten oder Tapeten anderer Qualität anbringen, hat er die Zustimmung des Vermieters einzuholen; beim Anstreichen bedarf die Verwendung eines anderen Farbtons ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. [...] §16 Beendigung des Mietverhältnisses 1.Der Mieter hat spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemäß §12 erwähnten Schönheitsreparaturen fachmännisch durchzuführen, sofern seit Mietbeginn oder der letzte Renovierung folgende Zeiträume verstrichen sind: für Küche, Bad und WC (Nassräume) 3 Jahre (= 36 Monate) und für alle sonstigen Räume 5 Jahre (= 60 Monate) 2.
Kautionsminderung
vom 5.1.2006 20 € Historischer Preis
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Mit den Nachmietern (die Eltern der Vermieterin) habe ich schriftlich vereinbart, dass die Wohnung nicht renovierungsbedüftig ist und die Tapeten aufgrund ihres guten Zustands ebenfalls dran bleiben dürfen. ... Weiterhin wurde vor dem Auszug durch die Vermieterin mündlich unterrichtet, dass die Nachmieter die Küche renovieren werden. ... c) Darf die Vermieterin kleine Verschmutzungen an der Tapete in der Küche bemängeln, obwohl die Nachmieter die Renovierung übernehmen?
Handwrker schlechte Arbeit, zu viel berechnet
vom 2.10.2012 55 € Historischer Preis
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Tapeten und Teppich von mir. 1 Zimmer 16m² auf Glasfaser spachteln bis gerader Untergrund und dann Tapeten drauf, Teppichboden, Tapeten und Teppich von mir, 1 Zimmer 24m² spachteln auf vorhandene Glasfaser - Tapete und streichen mit gelber Latex - Farbe. ... Tapeten sind kürzer oder zu lang (umgebogen uf Vertäfelungsgrund). ... Er hat durch die arbeit im letzten Zimmer auch dsas andere Zimmer, Küche und Flur total verstaubt.
Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses.
vom 23.4.2015 28 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
An Wänden mit Feinputz dürfen keine Tapeten angebracht werden. (2)Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel zu tätigen spätestens nach: a) bei Streicharbeiten: 5 Jahren in Küchen, Bädern und Toiletten, 8 Jahren in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren, 10 Jahren in sonstigen Räumlichkeiten, b) bei Lackierarbeiten: 8 Jahren in Küchen, Bädern und Toiletten, 10 Jahren in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren, 12 Jahren in sonstigen Räumlichkeiten. (3) Die Räume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 5 Abs. (2) - befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle - vgl. §5 Abs. (2) - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter.
Liegt ein "starrer Fristenplan" vor?
vom 12.2.2008 50 € Historischer Preis
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In Küche, Bad- und Duschräume - alle 3 Jahre; in Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre; in sonstigen (Neben)räumen - alle 7 Jahre. ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so kann der Vermieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparatuen auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs nach folgender Maßgabe berechnen und forden: Liegt der Beginn Des Mietverhältnisses bzw. liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von dem Fristenplan nach § 9.2 des Vertrages - 1.1 für Küchen, Bad und Duschräume: länger als 1 Jahr zurück = ein Drittel lt.
Ärger bei Wohnungsübergabe/Mängelliste
vom 6.3.2005 35 € Historischer Preis
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Die Vermieterin hat folgende Forderungen in einem nun zum Einsatz kommenden Abnahmeprotokoll (es gab bei Einzug kein Übernahmeprotokoll) aufgestellt, die wir unterschreiben sollen: - Fensterreinigung von innen und außen - Steckdosen anbringen (machen wir) - Holzboden abschleifen und neu versiegeln - Fußleisten des Bodens komplettieren, bzw. vorhandene Fußleisten ausbessern, so daß kein Spalt zur Wand entsteht - Küche und Badezimmer streichen, bzw. neu tapezieren (s. dazu weiter unten unsere Vertragsklausel, evtl. ist dies nichtig, lt. ... Wir sind momentan etwas verunsichert, was unsere tatsächlichen Pflichten angeht - denn wir denken, daß wir nicht für das Abschleifen und Versiegeln des Bodens (denn nach unserer Recherche, sind Beschädigungen im normalen Abnutzungsrahmen während der Wohndauer durch die Miete abgegolten) sowie für das Fensterputzen und Streichen/Tapezieren von Bad und Küche sowie Lackieren von Türen/Rahmen und Heizkörpern verantwortlich sind. ... Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mietvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen...".
Wertermittlung des Teppichbodens?
vom 18.1.2006 30 € Historischer Preis
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Namentlich mussten alte, vergilbte, gummierten Tapeten und ein verfleckter Bodenbelag aus grünen Teppichfliesen ausgewechselt werden. ... Der Vermieter verlangt für die Tapeten in der Küche (von mir dunkelgrau tapeziert) eine neue Tapezierung in weiß. 2. ... d) Kann der Vermieter in der Küche (restlichen Räume bisher unstrittig) einen bestimmten Anstrich der Tapeten verlangen, obwohl ich selbst bei Einzug alle Räume komplett neu Tapezieren und anstreichen musste?
Vorbesichtigungsprotokoll / Renovierung
vom 11.3.2008 30 € Historischer Preis
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Die Schönheitsrep. sind jeweils nach Mietbeginn bzw. während des Mietverhältnisses spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durch das Mitglied auszuführen: Küche, Bäder Duschen - alle 3 Jahre dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre andere Nebenräume alle 7 Jahre. ... Küche: wie Diele.
Kündigung, Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
vom 26.12.2018 100 € Historischer Preis
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Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten fachmännischen Renovierung der betreffenden Mieträume folgende Renovierungsfristen verstrichen sind: In Küche,Bad bzw. ... Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht durchgeführt werden.Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume hinsichtlich der Schönheitsreparaturen in neutralen ,deckenden , hellen Farben und Tapeten zurückzugeben. 7. ... Endet das Mietverhältnis bevor die Schönheitsreparaturen erforderlich und fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten an den Vermieter zu zahlen , der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht.Dieser berechnet sich im Allgemeinen wie folgt: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurück liegen als: - bei Küche ,Bad,Dusche 1/2 Jahre mit 10% 1Jahr mit 20% 2 J mit 40% 3J mit 60% 4J mit 80% -Wohn und Schlafräume , Fluren ,Dielen ,WC 1/2 J mit 6% 1J mit 12% 2J mit 24% ect. bei allen anderen Nebenräumen ,Heizkörpern, Heizrohren,Türen ,Fenstern: 1/2J mit 5% 1J mit10% ect. 9J mit 90% Maßgebend für die Berechnung ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebes.Weist der Mieter binnen zwei Wochen diesen Kostenvoranschlags durch den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleiche Arbeit einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn , dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeit ablehnt.
Ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam?
vom 31.1.2011 35 € Historischer Preis
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Es gehören zu den Schönheitsreparaturen: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Beizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile und die Reinigung der Teppich- bzw. ... Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen - Regel-Renovierungsfristen - der Fall: in Küche; Bad bzw. ... Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten. 4.