Muss ich Schönheitsreparaturen bei meinem Auszug nach 14 jähriger Mietlaufzeit durchführen lassen?
Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen, und zwar sobald der Zustand der Wohnung oder eines Teils der Wohnung, ohne daß dies der Vermieter zu vertreten hätte, derart ist, daß ein Wohnungsnachfolger die Übernahme der Wohnung ablehnen könnte.Spätestens sind diese Arbeiten nach Ablauf von folgenden Zeiträumen auszuführen: in Küchen alle zwei Jahre, in Bädern und Räumen mit Duschanlagen alle drei Jahre, in allen anderen Räumen alle vier Jahre, Abweichend vom Vorstehenden sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper ( Heizkörper bei mir nicht vorhanden ) und der Versorgungsleitungen in Küchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle drei Jahre durchzuführen.Der Mieter hat die Ausführung zu beweisen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch die Ausführung derartiger Arbeiten an den Einbaumöbeln der Küche ( bei mir nicht vorhanden ). ... Sämtliche vorgenannten Arbeiten sind fachmännisch in neutralen und gedeckten Farben und Tapeten auszuführen.