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Kautionsminderung

5. Januar 2006 18:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sachverhalt:
ich bin am 30.12.2005 aus der Wohnung ausgezogen. Die Übergabe mit der Vermieterin verlief problemlos. Allerdings bemängelte die Vermieterin einen ca. 10cm großen Fleck an der Balkontür im Wohnzimmer, was auch im Übernahmeprotokoll festgehalten wurde. Es ist nicht bekannt, welcher Art der Fleck ist.
Mit den Nachmietern (die Eltern der Vermieterin) habe ich schriftlich vereinbart, dass die Wohnung nicht renovierungsbedüftig ist und die Tapeten aufgrund ihres guten Zustands ebenfalls dran bleiben dürfen. Das Schreiben wurde von der Vermieterin mit unterschrieben. Für zukünftige Ausbesserungen habe ich Tapetenreste in der Wohnung gelassen.
Bei einem Telefonat am 4.1.06 sagte mir die Vermieterin, dass es sich wahrscheinlich um einen Stockfleck handelt (Auskunft eines Nachbarn), der aufgrund schlechter Belüftung entstanden sein könnte. Meinem Verständnis nach wären die Flecken wesentlich großflächiger und weiter verbreitet und sie hätten sich in Form und Größe geändert, würde es sich um Stockflecken handeln. Sie kündigte mir an, dass mindestens die Wand zu meinen Lasten neu tapeziert werden müsste und wenn ich mich dagegen wehre, sie eine Firma und einen Gutachter beauftragt, was nur noch mehr zu Lasten der Kaution geht.
Weiterhin wurde vor dem Auszug durch die Vermieterin mündlich unterrichtet, dass die Nachmieter die Küche renovieren werden.

Meine Fragen:
a) Kann ich verlangen, die Schäden selbst zu beheben?
b) Darf die Vermieterin einen Sachverständigen zur Ermittlung der Art des Fleckes zu meinen Kosten beauftragen?
c) Darf die Vermieterin kleine Verschmutzungen an der Tapete in der Küche bemängeln, obwohl die Nachmieter die Renovierung übernehmen?
d) kann ich mich auf das von der Vermieterin unterzeichnete Schreiben berufen, dass ich keine Renovierungsarbeiten zu übernehmen brauche.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Die Schönheitsreparatur bezüglich des Wandflecks müssen Sie dann übernehmen, wenn Sie im Mietvertrag die Pflicht dazu übernommen haben und diese Pflicht nicht durch die von Ihnen und den Nachmietern/Vermieterin extra unterzeichneten Vereinbarung abgeändert wurde. Um das zu beurteilen, müsse ich das Schreiben sehen.

2.Wenn Sie die Pflicht zur Beseitigung des Flecks haben, dürfen Sie die Arbeit selbst vornehmen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Vermieterin Ihnen eine Frist zur Durchführung setzen und danach kann die Arbeit von der Vermieterin in Auftrag gegeben werden und diese Kosten Ihnen auferlegt werden.

3.Außer den im Übergabeprotokoll bemängelten Fehlern müssen Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen. Diese dürften nach Ihrer Schilderung durch die extra unterschriebene Vereinbarung auf die Nachmieter übergegangen sein (allerdings ist das nur eine Vermutung, da ich das Schreiben nicht gelesen habe).

4.Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit. Zunächst sollten Sie Bereitschaft zeigen, den Fleck zu beheben und sich mit den Vermietern diesbezüglich einigen (Termin festlegen, wann Sie die Arbeiten durchführen und diesen dann auch einhalten, die Arbeiten sorgfältig durchführen). Nach Ausführung sollten die Arbeiten erneut abgenommen und quittiert werden und die Rückzahlung der Kaution gefordert werden.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2006 | 19:06

Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Das Schreiben, auf das ich mich bezog, folgt exakt diesem Wortlaut:

"Sehr geehrte Frau <Name der Vermieterin>,
mit der Nachmieterin Frau <Name Nachmieter> habe ich am 20.09.2005 vereinbart, dass die Wohnung im derzeitigen Zustand übergeben wird. Gemeinsam haben wir den Zustand der Wohnung geprüft und als nicht renovierungsbedürftig befunden."

Dieses ist von allen beteiligten unterschrieben. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zur sicheren Beantwortung der Fragen zum Schreiben bezüglich der Nacharbeiten helfen konnte.

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2006 | 12:20

Sehr geerhter Ratsuchender,

nach Ihrem Zitat klingt die Vereinbarung danach, dass Sie keine Renovierungsarbeiten durchzuführen haben, weil abweichend vom Mietvertrag eine anderer individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Die Renovierung muß dann von der Vermieterin oder deren Eltern als Nachmieter durchgeführt werden. Das wird sich dann auch auf den Stockfleck beziehen, wenn die Vereinbarung nach der Übergabe -bei der der Stockfleck festgehalten wurde- erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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