Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die Schönheitsreparatur bezüglich des Wandflecks müssen Sie dann übernehmen, wenn Sie im Mietvertrag die Pflicht dazu übernommen haben und diese Pflicht nicht durch die von Ihnen und den Nachmietern/Vermieterin extra unterzeichneten Vereinbarung abgeändert wurde. Um das zu beurteilen, müsse ich das Schreiben sehen.
2.Wenn Sie die Pflicht zur Beseitigung des Flecks haben, dürfen Sie die Arbeit selbst vornehmen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Vermieterin Ihnen eine Frist zur Durchführung setzen und danach kann die Arbeit von der Vermieterin in Auftrag gegeben werden und diese Kosten Ihnen auferlegt werden.
3.Außer den im Übergabeprotokoll bemängelten Fehlern müssen Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen. Diese dürften nach Ihrer Schilderung durch die extra unterschriebene Vereinbarung auf die Nachmieter übergegangen sein (allerdings ist das nur eine Vermutung, da ich das Schreiben nicht gelesen habe).
4.Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit. Zunächst sollten Sie Bereitschaft zeigen, den Fleck zu beheben und sich mit den Vermietern diesbezüglich einigen (Termin festlegen, wann Sie die Arbeiten durchführen und diesen dann auch einhalten, die Arbeiten sorgfältig durchführen). Nach Ausführung sollten die Arbeiten erneut abgenommen und quittiert werden und die Rückzahlung der Kaution gefordert werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Das Schreiben, auf das ich mich bezog, folgt exakt diesem Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau <Name der Vermieterin>,
mit der Nachmieterin Frau <Name Nachmieter> habe ich am 20.09.2005 vereinbart, dass die Wohnung im derzeitigen Zustand übergeben wird. Gemeinsam haben wir den Zustand der Wohnung geprüft und als nicht renovierungsbedürftig befunden."
Dieses ist von allen beteiligten unterschrieben. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zur sicheren Beantwortung der Fragen zum Schreiben bezüglich der Nacharbeiten helfen konnte.
Gruß
Sehr geerhter Ratsuchender,
nach Ihrem Zitat klingt die Vereinbarung danach, dass Sie keine Renovierungsarbeiten durchzuführen haben, weil abweichend vom Mietvertrag eine anderer individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
Die Renovierung muß dann von der Vermieterin oder deren Eltern als Nachmieter durchgeführt werden. Das wird sich dann auch auf den Stockfleck beziehen, wenn die Vereinbarung nach der Übergabe -bei der der Stockfleck festgehalten wurde- erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin