Hallo, --> die gleiche Frage noch einmal, allerdings habe ich im Absatz 2 einen weiteren Satz hinzugefügt, den ich vergessen hatte in der ersten Fragestellung abzutippen. wir haben unseren Mietvertrag für ein Reiheneckhaus fristgerecht nach 19 Monaten gekündigt (weniger als 2 Mietzeit) und haben folgende Instandhaltungsklausel im Vertrag stehen (Mietvertrag Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V. Fassung 1/2003 F.Kö) : ********************* §9 (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietraüme und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfelglich zu behandeln... (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schöhnheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schöhnheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Aßentüren, an Innentüren sowie Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen.