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Kündigung Mietverhältnis - Kann man von der Vermieterin einen Essenspauschale einfordern?

1. September 2010 21:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:05

Guten Abend,

ich hätte mal eine Frage zu folgender Situation:

Person A und B leben in eheähnlichen Verhältnissen und ziehen im Juni 2009 gemeinsam mit ihrer kranken Katze in das elterliche Haus von Person B. Dort werden Renovierungen vorgenommen, teilweise vom Paar selbst teilweise vom Vermieter (Eltern). Die vorgesehene Wohnung hat ca. 60 qm und ist der Keller des Hauses. Dieser Keller ist weiterhin Zugang zum Heizungskeller, sowie Tiefkühltruhen der Eltern und der gemeinsam genutzten Waschmaschiene. Person A und Person B gewähren den Zutritt zur Wohnung.

Nach einem Jahr ereignet sich schlimmer Wasserschaden und die Wohnung / Keller von Person A und B ist für mehrere Wochen nicht mehr bewohnbar. Die Fliesen müssen entfernt werden um eine Trocknung des Estrichs zu gewährleisten. Da die beiden für eine kranke Katze (Inkontinenz) sorgen, ist es nicht möglich in ein Hotel zu ziehen. Daher bewohnen beide im Rahmen ihrer Wohnung den einzigen Raum, der nicht vom Wasser befallen war, desweiteren nutzen Sie das zur Wohnug gehörende Bad. Dieser bewohnte Raum hat eine Größe von 18 qm. Person A kümmert sich um die Regulierung des Schadens und als nach 7 Wochen (in denen pünktlich die volle Miete gezahlt wurde) der Gutachter das okay zum erneuten Fliesen gibt, willigt die Vermieterin nicht ein. Stattdessen kündigt sie Person A und B nach einem Streit das Wohnverhältnis (3 Monatsfrist) und stellt klar, dass die Wohnräume erst nach dem Auszug von Person A und B wieder instand gesetzt werden. Als Grund für die Kündigung wurde zum einen Angegeben, dass "hygienische Erhaltungsmaßnahmen" nicht eingehalten wurden. Sowie, dass der Zutritt zu Gemeinschaftsräumen verweigert wurde. Weder Person A noch Person B haben jemals der Vermieterin den Zugang zu der Wohnung verweigert. Die Vermieter benutzt zudem auch weiterhin problemlos die Waschmaschiene von Person A.
Person A und B geben zu nicht immer die ordentlichsten zu sein, manchmal liegen auch Gegenstände herum. Es türmen sich jedoch keinerlei Müllberge in der Wohnung. Die Piesel-Flecken der inkontinenten-Katze wurden entfernt.
Da die Vermieterin sich weigert die Wohnung wieder in Stand zu setzen haben Person A und B keinerlei Kochgelegenheit und müssen jeden Abend Essen gehen. Bisher wurden diese Ausgaben von der Hausratversicherung gedeckt, nun müssen Person A und B die Ausgaben selbst bestreiten. Weiterhin verlangt die Vermieterin bis zum Auszug die volle Miete.

Folgende Frage:
Ist die Kündigung rechtens?
Muss die Miete in vollem Umfang gezahlt werden?
Falls nein, kann seit dem Schaden gezahlte Miete zurückverlangt werden?
Kann man von der Vermieterin einen Essenspauschale einfordern?
Die Wohnungsrenovierung im letzten Jahr war für Person A und B recht teuer, besteht hier die Möglichkeit von Rückforderungen?

Vielen Dank im Vorraus.

1. September 2010 | 21:59

Antwort

von


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07749 Jena
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

- Ist die Kündigung rechtens?

Nein, der Kündigungsgrund ist nicht tragbar. Ein Kündigungsgrund läge z.B. vor, wenn die Eltern Eigenbedarf anmelden würden.

Aber die hygienischen Umstände rechtfertigen die Kündigung nicht.

- Muss die Miete in vollem Umfang gezahlt werden?

Nein, hier kann die Miete auch angemessen gemindert werden. Da die Wohnung aufgrund des Wasserschadens ja kaum mehr nutzbar war, kann man um mindestens 50 % mindern.

- Falls nein, kann seit dem Schaden gezahlte Miete zurückverlangt werden?

Ja, man kann auch rückwirkend mindern.

- Kann man von der Vermieterin eine Essenspauschale einfordern?

Nein, das würde zu weit gehen. Soweit die Versicherung diesen finanziellen Mehraufwand als Schaden bisher gedeckt hat, ist das in Ordnung. Die Vermieter würden aber nur haften, wenn sie den Wasserschaden auch zu verschulden hätten.

- Die Wohnungsrenovierung im letzten Jahr war für Person A und B recht teuer, besteht hier die Möglichkeit von Rückforderungen?

Nein, auch das würde sich nur umsetzen lassen, wenn die Vermieter den Wasserschaden zu verantworten hätten.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2010 | 22:02

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Können Person A und B verlangen, dass die Wohnung wieder in Stand gesetzt wird? Oder darf die Vermieterin die Wohnung im momentanen Zustand lassen und Person A und B müssen damit leben? Beide würden eigentlich gern in der Wohnung verbleiben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2010 | 22:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Können Person A und B verlangen, dass die Wohnung wieder in Stand gesetzt wird?

- Ja, die Wohnung ist mangelhaft und die Vermieter müssen diese wieder herstellen. Solange kann die Miete gemindert werden.

Oder darf die Vermieterin die Wohnung im momentanen Zustand lassen und Person A und B müssen damit leben?

- Nein, aber wenn die Vermieter nicht handeln, müssen Sie selbst handeln und können die Kosten von den Vermietern ersetzt verlangen.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, können Sie mich gern direkt kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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