Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Auch soweit Sie nunmehr § 9 Abs. 2 Ihres Mietvertrages vollständig zitieren, ergeben sich keine Veränderungen zu den bereits getroffenen Feststellungen des Herrn Kollegen Andreas Schwartmann. Denn die Ouotenklausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4, die Sie zur anteiligen Kostentragungspflicht für den Fall verpflichtet, dass die Fristen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen sind, ist aus dem Grunde unwirksam, weil sie die starre und damit unwirksame Fristenregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ihres Mietvertrages zu Grunde legt ( vgl. LG Hamburg, Az. 311 S 152/04
, aus: WM 2005, S. 453).
Unabhängig davon, dass Sie nicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet sein werden wird Ihrem Vermieter wird daher auch nicht das Recht zustehen, Ihnen nach Beendigung des Mietverhältnisses Renovierungskosten in Rechnung zu stellen und diese mit der Kaution zu verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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E-Mail:
Hallo Frau Petry-Berger,
vielen Dank für die prompte und für uns positive Antwort. In unserer schriftlichen Kündigung (im vergangenen Dezember) haben wir zum 31.03.06 gekündigt und dem Vermieter damals mitgeteilt, daß wir das Haus vertragsgemäß gestrichen (renoviert) bis zuim31.03.06 übergeben werden. wir wußten damals noch nicht über die Unwirksamkeit der Klausel bescheid und haben in der Kündigung dem Vermieter sogar eine Abschlagszahlung (ohne Nennung eines Preises) angeboten, wenn wir nichts renovieren würden. Diese hat er dann telefonisch abgelehnt und auf "Streichen" bestanden.
Wenn wir nun dem Vermieter mitteilen, daß wir nach Kenntnis der Rechtslage nun nicht mehr fertig renovieren (Dachgeschoss und 1. Og sind komplett abgeschlossen renoviert, keine halbfertigen Räume) haben wir nichts zu befürchten, weil wir dem Vermieter zu Beginn zugesagt haben, die Renovierungsverpflichtung vertragsgemäß zu erfüllen?
Grüße
GBerndt
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit in Ihrer Erklärung nicht die Übernahme eines selbständigen Verpflichtungswillens zum Ausdruck kommt, wird Ihr Vermieter hieraus keine Rechte herleiten können. – Die Formulierung, die Wohnung „vertragsgemäß“ gestrichen zurückgeben zu wollen, knüpft an die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen an, so dass eine darüber hinausgehende bzw. unhabhängig hiervon gewollte Renovierungspflicht zunächst nicht in Betracht kommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin