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Diese Antwort ist vom 19.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss der Mieter, oder in ihrem Fall auch der Erbe des verstorbenen Mieters, bis zum Ende des Mietverhältnisses die Miete bezahlen. Das Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod, sondern muss gekündigt werden. Es gelten die üblichen Kündigungsfristen von vier Wochen.
Sollte es tatsächlich einen Asbestbefall geben, so sollten Sie schnellst möglich mit dem Vermieter einen Termin zur Übergabe vereinbaren, da ja ggfs. Gesundheitsgefahr besteht. Spätestens mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter sollte keine MIete mehr anfallen.
Sollte man Ihnen angeboten haben, das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters zu beenden (auch ohne Kündigung), so ist dies möglich und zulässig. Aus Beweiszwecken wäre es natürlich wünschenswert, wenn Sie diese Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich haben. Dann ist Ihr Mietverhältnis grds. erst beendet, wenn der neue Mietvertrag mit dem Nachmieter zustande kommt. Dies ist bei Ihnen noch nicht der Fall. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben Sie aber schon bei der ersten Suchaktion alles Notwendige getan, damit der Vermieter einen neuen Vertrag schließen kann. Dass er das nicht getan hat, ist nicht Ihnen anzulasten, so dass ich der Ansicht bin, dass Sie seither keine Miete mehr schulden.
Daher können Sie auch die Kosten für die zweite Nachmietersuchaktion gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Eine Renovierung schulden Sie nur, wenn die Pflicht zu Schönheitsreparaturen wirksam auf die Schwiegermutter übertragen wurden (abhängig vom Mietvertrag). Sofern eine Sanierung wegen des Asbestbefalls anstehen, so wäre eine Renovierung unsinnig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
23.05.2016 | 20:21
Sehr geehrter Anwalt,
leider geht die Antwort am Thema vorbei, was an mangelnden en meinerseits liegen kann.
Am 3.5. starb meine Schwiegermutter.
Am 17.3. wurde die Wohnung gekündigt.
Am 22.3. haben wir die Kündigungsbestätigung erhalten.
Am 30.3. war die Mietvertrag Vorabnahme mit folgender schriftlicher Erläuterung: "Die Einbauküche, der Teppichboden und die Tapeten können mit schriftlicher Vereinbarung vom Nachmieter übernommen werden. Laminat im Wohnzimmer kann bleiben, Tapeten weißen."
Am selben Tag noch fand ein Gespräch mit dem von der Wohnungsbaugesellschaft "VONOVIA" eingesetzten Vermieter statt, in dem wir uns darauf einigten, dass wir sowohl ihm wie auch der "VONOVIA" eine Liste mit potentiellen Nachmietern zukommen lassen. Er sagte außerdem, dass er sich nach Überprüfung der möglichen Mieter durch die "VONOVIA" mit ihnen in Verbindung setzten würde. Dieser Prozess sollte 7-10 Tage dauern.
Am 2.4. haben wir ihm eine Liste mit 7 potentiellen Mietern gemailt, die alle sofort eingezogen wären und die Möblierung gegen eine Abstandszahlung von 1000,-€ übernommen hätten.
Nach 14 Tagen hat die "VONOVIA" uns telefonisch mitgeteilt, dass die Wohnung freigegeben wurde und sie mit der Überprüfung der Kandidaten beginnen. Denselben Anruf erhielt ich eine weitere Woche später noch einmal von einer anderen Mitarbeiterin.
Am 27.4. hat der eingesetzte Vermieter dann endlich die Liste der Kandidaten abtelefoniert, die alle inzwischen kein Interesse mehr hatten.
Woraufhin ich das Inserat sofort wieder aktiviert habe und noch am selben Tag die Mails der Interessenten an den Vermieter weitergeleitet habe.
Anfang Mai erhielt ich dann den Anruf des Vermieters, dass der Hausmeister gesagt hätte, die Böden seien asbesthaltig und die Wohnung könnte somit nicht vermietet werden, eine Untersuchung der Böden erfolgt am 25.5..
Also: Die Wohnung wurde gekündigt. Wir haben sofort Nachmieter stellen können. Die Wohnung wurde freigegeben. Die Wohnung hätte vermietet werden können. Anstatt die Wohnung zu vermieten wurde die Freigabe zurück genommen. Müssen wir jetzt die Miete für die drei Kündigungsmonate zahlen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2016 | 08:33
Ich kann nicht erkennen, wo die Antwort an der Frage vorbei geht.
Wenn Sie eine Vereinbarung mit dem Vermieter getroffenen haben, dass das Mietverhältnis beendet ist, wenn Sie einen Nachmieter gestellt haben, so gilt diese Vereinbarung, da Sie nach eigenen Angaben sieben potentielle Nachmieter gefunden haben. Entweder haben Sie bereits damit Ihrer Pflicht genüge getan, oder dadurch, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein weiteres Handeln Ihrerseits nicht erwartet werden konnte. Die Bedenk- und Prüfzeit des Vermieters geht hier zu seinen Lasten.
Das bedeutet: Sie müssen die ausstehenden Mieten für die drei Kündigungsmonate nicht zahlen.
Sollten sich gleichwohl noch weitere im Zusammenhang stehende Nachfrage für Sie ergeben, so nehmen Sie gerne Kontakt über die auf diesem Portal hinterlassene E Mail Adresse auf.
Ergänzung vom Anwalt
19.05.2016 | 21:41
Bitte beachten Sie, dass die übliche Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate beträgt (vgl. § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)!
Ich habe in der ursprünglichen Antwort versehentlich zunächst von vier Wochen gesprochen.