Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Die von Ihnen angesprochenen Fristen betreffen grundsätzlich nur die Schönheitsreparaturen. Diese werde aber nach Ihrem Vertrag vom Vermieter getragen. das bedeutet, dass Sie ggf. einen Anspruch gegen Ihren Vermieter hätten, dass die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Das von Ihnen angesprochene Urteil betrifft die Frage, inwiefern dem Mieter Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt werden können. In Ihrem Fall sind Ihnen die Schönheitsreparaturen jedoch gerade nicht auferlegt. Gerade das Reinigen der Teppiche gehört auch nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Sie sind laut Vertrag zu einer Auszugsrenovierung verpflichtet. Diese Klausel dürfte so meines Erachtens nicht wirksam sein, da Sie dadurch verpflichtet werden, die Wohnung unabhängig vom tatsächlichen Grad der Abnutzung bzw. der durchgeführten Schönheitsreparaturen zu streichen. Es handelt sich bei der Klausel wohl um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Tatsache, dass die Verpflichtung per Schreibmaschine eingetragen wurde, heißt nämlich nicht automatisch, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt. Wenn Ihnen Ihr Vermieter die Bedingung also vorgegeben hat und Sie diese nicht ausgehandelt haben, unterliegt die Klausel der Prüfung und ist dann nach meiner Ansicht unwirksam. Das heißt, Sie müssen nicht streichen. Im Übrigen fällt das Streichen der Wände unter die Schönheitsreparaturen, welche Sie laut Vertrag ja gerade nicht tragen sollen.
Die Anbringung von Dübellöchern und Nägeln gehört zum vertragsgemäßen gebrauch der Wohnung, solange dies nicht das normale Maß überschreitet. Die Beseitigung der Dübellöcher gehört auch zu den Schönheitsreparaturen, die Sie laut Vertrag nicht übernehmen sollen. Insofern könnte Ihnen das Schließen der Dübellöcher nur per Individualvereinbarung auferlegt werden, wovon ich hier nicht ausgehe.
Die Reinigung des Teppichs ist zwar grundsätzlich Sache des Vermieters. Aber sie kann auch formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden. Da Sie nach der von Ihnen dargestellten Klausel den Teppich auch selber reinigen können, benachteiligt Sie die Klausel nicht unangemessen.
Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass meine Ausführungen nur insoweit gelten, als ich den Mietvertrag von Ihnen geschildert bekommen habe und es sich bei den zitierten Passagen nicht um Individualvereinbarungen gehandelt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin .
Danke
heisst das übersetzt wenn ich den Teppichboden reinige und evtl. mich noch mit einem auszuhandelnden Betrag an der Schlussrenovierung beteilige daß ich dann mehr als nötig angeboten habe?
Dies würde ich so sehen, da die Arbeiten über die Teppichreinigung hinaus nicht wirksam auf Sie übertragen wurden. Dies eröffnet für Sie einen Verhandlungsspielraum, in dem Sie zB eine Beteiligung an der Renovierung anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado