Staatsanwaltschaft Darmstadt
vom 14.5.2012
55 €
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Ich habe am 13.02.2012 gegen eine Firma Strafanzeige wegen Betrug erstattet. ... Dies ist hier nicht der Fall. ... Denn der Beschuldigte bestreitet die Begehung eines Betruges und auf Grundlage seiner Einlassung ist die Drohung mit einer Strafanzeige nicht als verwerflich im Sinne des 240 Abs. 2 des StGB anzusehen.