Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Vorausschicken möchte ich, dass ich leider keine Einsicht in die Strafakte nehmen konnte, so dass ich meine Antworten auf die übliche Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden stützen muss und nicht auf den aktuellen Fall.
zu Frage 1.:
Ich gehe davon aus, dass das Kommissariat im Siegerland aufgrund anderweitiger (übergerordneten, örtlichen oder sachlichen) Zuständigkeit den Fall weiterbearbeitet; möglicherweise aber auch deshalb, weil dort vielleicht schon aus anderen Gründen gegen die Dame ermittelt wird.
Der tatsächliche Grund lässt sich letzendlich durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft leicht herausfinden. Die Abgabe an ein anderes Kommisariat ist aber durchaus üblich.
zu Frage 2.:
Die Staatsanwaltschaft wird diese Angelegenheit in jedem Fall untersuchen; auf die Schadenshöhe kommt es hierbei nicht an.
Vielmehr sind die Ermittlungsbehörden gesetztlich verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen, auch wenn es sich z.B. lediglich um einen Schaden von 100,oo € handeln würde.
zu Frage 3.:
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
einstellen sollte, da sie nicht genügend Anlaß zur Erhebung einer Klage sieht, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Benachrichtigung, Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft einzulegen (§ 172 Abs. 1 StPO
).
zu Frage 4.:
Wenn die Dame sich nach Polen absetzt hat dies für Sie zunächst keine Konsequenzen.
Das zivilrechtliche Verfahen wird hier in Deutschland weitergeführt. Sollte der Prozess zu Ihren Gunsten ausgehen, können Sie den titulierten Anspruch (Urteil) auch in Polen vollstrecken lassen.
Was die strafrechtliche Seite angeht, so werden die Deutschen Ermittlungsbehörden das Ermittlungsverfahren ebenso weiterbetreiben.
Gegebenfalls werden von den Deutschen Ermittlungsbehörden noch die Polnischen Ermittlungsbehörden einbezogen.
zu Frage 5.:
Generell können Sie auch in Polen vor Gericht gehen, wobei allerdings Polnisches Recht Anwendung finden wird.
Strafanzeige können Sie auch in Polen stellen.
Beides sollte aber unter Verweisung auf Antwort 4. nicht nötig sein.
zu Frage 6.:
Eigentlich haben Sie bislang alles Erforderliche und Richtige getan, um an Ihr Geld zu kommen, bzw. um eine Bestrafung der Dame zu erreichen.
Weitere Tipps kann ich Ihnen hier somit leider nicht geben- höchstens natürlich, dass Sie sich in Geduld üben müssen. Denn sowohl Zivil- als auch Strafverfahren dauern regellmäßig recht lange.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für das Erste weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsnwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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