Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Betrug kann nach § 263 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Da Sie Ersttäter sind kommt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Betracht.
Für die Höhe des Strafmaßes sind vor allem die kriminelle Energie und die Schadenshöhe entscheidend, mit der die Straftat begangen wurde, also auch die Beweggründe.
Die Schadenswiedergutmachung und die Reue würden das Strafmaß zu Ihren Gunsten beeinflussen. Sie sollten auch den Umstand mitteilen, dass Sie Ihrer damaligen Lebensgefährtin, die in finanziellen Schwierigkeiten stand, helfen wollten.
Vorbehaltlich der Akteneinsicht würde ich davon ausgehen, dass die Geldstrafe unter 90 Tagessätze liegen wird.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei wirklicher Reue, erfolgter Schadenswiedergutmachung und keinerlei einschlägiger Vorstrafen sicherlich die Möglichkeit besteht, dass lediglich eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen wird.
Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach Ihrem Nettoeinkommen geteilt durch 30. Evtl können Sie auch Ratenzahlung vereinbaren.
Sie können natürlich jetzt noch einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser könnte u.U. Verschiebung des Verhandlungstermins bei Gericht beantragen. Aber fraglich ist, ob dieser für Sie mehr tun kann als Sie selbst schon getan haben (Schadenswiedergutmachung) und noch weiterhin tun werden (Reue). Ist letztlich Ihre Entscheidung. Bedenken Sie dabei, dass dann noch die Anwaltskoten auf Sie zukommen.
Sie könnten aber immer noch, nachdem das Urteil gesprochen wurde, einen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragen, falls Sie mit dem Urteil unzufrieden sein sollten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die rasche Antwort. Sie meinen also, dass ein besonders schwerer Fall des Betruges -was ja wie erwähnt in der Anklageschrift steht- durch die Darstellung des Falles nicht "durchkommen" d.h. letztendlich nur eine Verurteilung wegen einfachem Betrugs herauskommen wird? (ich frage deshalb, da Sie sich bei der Festlegung des Strafmaßes auf einfachen Betrugs stützten). Sollte das Anerkenntnisurteil, welches auch die beiden nicht in der Anklageschrift vorkommenden Betrugsfälle gemeinsam mit den beiden vorkommenden behinhaltet, zwecks Beweis der Schadenswiedergutmachung vorgelegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Ja, das ist möglich. Entweder können Sie nachweisen, dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorgelegen hat oder die Staatsanwaltschaft kann es Ihnen nicht nachweisen.
In der Regel wird in einem solchen Fall ohnehin nur wegen einfachen Betruges Anklage erhoben oder man wird nachher wegen einfachen Betruges abgeurteilt.
Wie gesagt, die Angaben beruhen auf der von Ihnen gemachten Sachverhaltsschilderung und ohne Akteneinsicht kann leider keine verbindliche Aussage, sondern nur eine erste Einschätzung getroffen werden.
Aber auch wenn Sie wegen schweren Betruges verurteilt werden sollten, dann würde sicher eine Bewährungsstrafe dabei raus kommen.
Ich würde Ihnen empfehlen, die Schadenswiedergutmachung anders zu belegen, evtl. schriftlich durch die Geschädigten bestätigen lassen oder durch Kontoauszüge, wo man die Überweisungen ersehen kann.
MfG
D. Altintas