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Betrug durch Bankdirektor und Aufsichtrat

| 12. November 2020 11:37 |
Preis: 100,00 € |

Strafrecht


Frage an einen Fachanwalt für Strafrecht:

Eine Bank hat mich in sittenwidriger Weise betrogen und so zum Sozialhilfeempfänger gemacht.
Schaden rund eine Million Euro. Diese Straftat ist inzwischen verjährt!

Neuer zu klärender Sachverhalt:
Dem neuen Direktor und den neuen Aufsichtsräten der Bank, habe ich unwiderlegbare Beweise über den Betrug vorgelegt und Schadensersatz gefordert.
Die Reaktion der Bank, Zitat: „Wir haben ihre Eingaben überprüft und uns in Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen damit befasst. Die von ihnen vorgebrachten Anschuldigungen weisen wir vollständig zurück." Den Brief haben der Aufsichtsratsvorsitzende und der Bankdirektor unterschrieben.

1. Frage:
Ist es mit den Pflichten des Aufsichtsrats vereinbar, dass er den Betrug der Bank deckt?
Begehen der Direktor und der Aufsichtsrat, mit dieser Vertuschung, einen erneuten Betrug?
2. Frage:
Muss die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige verfolgen, oder kann sie den Fall als Zivilsache abtun?
3.Sind sie bereit, für 100,00 €, diese Fragen umfassend zu beantworten?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ist es mit den Pflichten des Aufsichtsrats vereinbar, dass er den Betrug der Bank deckt?
Begehen der Direktor und der Aufsichtsrat, mit dieser Vertuschung, einen erneuten Betrug?


Gemäß § 111 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) ist es Aufgabe des Aufsichtsrates, den Vorstand der Gesellschaft zu überwachen. Ein Betrug ist eine Straftat im Sinne des § 263 StGB. Das Decken eines Betruges ist somit mit den Aufgaben des Aufsichtsrates nicht vereinbar.

Durch das Vertuschen eines Betruges wird jedoch per se kein neuer Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen. Beim Vertuschen eines Betruges fehlt es jedenfalls am Element des Hervorrufens eines Irrtums durch eine Täuschung, was jedoch für den Betrugstatbestand erforderlich ist.

Muss die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige verfolgen, oder kann sie den Fall als Zivilsache abtun?

Die Staatsanwaltschaft unterliegt dem sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz, der es gebietet, dass sie jedem Anfangsverdacht einer Straftat nachgehen muss. Wenn hier ein vollendeter Betrug vorliegt, so muss die Staatsanwaltschaft insofern tätig werden. Verweigert sie dies, so kann die Einleitung von Ermittlungshandlungen notfalls gerichtlich erzwungen werden.

Ein Abtun als Zivilsache stellt eine Amtspflichtverletzung dar.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2020 | 11:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

sind sie überhaupt Fachanwalt für Strafrecht? Meine Frage habe ich einem Fachanwalt für Strafrecht gestellt. Sie beantworten meine Fragen nicht oder nur unzureichend!

In meiner E-Mail habe ich nach den strafrechtlichen Folgen für die am Betrug beteiligten Herren gefragt.
Zum Aufsichtsratsvorsitzenden schreiben sie nur: Er darf den Betrug seiner Bank nicht decken.
Über die strafrechtlichen Konsequenzen dieser Tat steht nichts in ihrer E-Mail. Liest man das BGB, so kommt neben Betrug auch „Beihilfe zum Betrug" in Frage.

Auch über den neuen Sachverhalt verlieren sie kein Wort:
Der Bankdirektor und der Aufsichtsratsvorsitze bestreiten in ihren Brief meinen Schadensersatzanspruch, obwohl ihnen die notwendigen Beweise vorgelegt wurden (unter anderem Original-Kontoauszüge).
Ein Irrtum, wie sie es formulieren ist somit völlig ausgeschlossen!
Mit diesem Brief täuschen mich die Herren, indem sie meine berechtigten Forderungen ablehnen. Ist das kein Betrug?

Sind sie wirklich Fachanwalt für Strafrecht? Dabei handelt es sich um eine geschützte Berufsbezeichnung. Ihre Antwort auf meine Frage ist für mich wertlos, da sie offensichtlich kein Fachanwalt für Strafrecht sind. Ihren Aussagen kann ich nicht vertrauen! Aus diesem Grund fordere ich die Erstattung der gezahlten 100 Euro, dann ist die Sache für mich erledigt. Ich werde mich nicht über sie beschweren. Für einen Sozialhilfeempfänger sind 100,00 € viel Geld.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2020 | 11:10

Sehr geehrte(r) Ratsuchender(r),

ich bedaure, dass Sie die Antworten auf Ihre Fragen als wertlos abtun.

Übersenden Sie Ihre Kontodaten bitte an meine E-Mail-Adresse. Ich werde Ihnen eine Erstattung zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 22. November 2020 | 10:56

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Meine Fragen wurden nicht beantwortet. Der Anwalt hat das Geld kassiert ohne Gegenleistung. Note 6. Finger weg von Anwaltsverein!!

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