Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Staatsanwaltschaft Darmstadt

14. Mai 2012 14:47 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Ich habe ein Schreiben erhalten von der Staatsanwaltschaft was ich nicht so ganz verstehe. Vielleicht kònnten Sie mir das mal in Ruhe erklären.

Ich habe am 13.02.2012 gegen eine Firma Strafanzeige wegen Betrug erstattet.

Ich habe am 24.02.2012 ein Inkassoteam beauftragt. Das Inkassoteam hat mir am 20.03.2012 folgendes mitgeteilt, der Schuldner hat nach unseren außergerichtlichen Beitreibungsmaßnahmen keine Zahlungen geleistet. Wir konnten keine Negativinformationen ermitteln.

Nun bekam ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, wo folgendes drin stand.

Das Ermittlungsverfahren gegen XXXXX wegen des Verdacht des Betruges wird eingestellt (170 Abs. 2 StPO)

Gründe

Dem Beschuldigten lag zur Last, dem Anzeigenerstatter als Geschäftsführer vorgespiegelt zu haben, er werde die von diesem in Auftrag gegebene Homepage erstellen, um vom Anzeigeerstatter hierfür eine Vergütung von 4000 Euro zu erlangen. Wie von Anfang an beabsichtigt soll der Beschuldigte die Homepage nicht erstellt haben, obwohl der Anzeigeerstatter die Vergütung wie vertraglich vereinbart in monatlichen Raten leistet. Mittels Drohungen soll der Anzeigeerstatter seitens der Firma trotz der Nichterfüllung des Auftrags durch diese zur Zahlung der weiteren Raten veranlasst worden sein und werden.

Die Staatsanwaltschaft darf nur dann Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass bieten, d.h. wenn sie einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben (170 Abs. 1, 203 StPO).

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn man dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH vom 18.05.2000 Az III ZR 180/99 ). Insoweit kommt es auf die eigene Prognose des Staatsanwalts an, ob er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen würde (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 170 Rn. 2.).

Dies ist hier nicht der Fall.

Der Beschuldigte hat die Beauftragung durch den Anzeigeerstatter bestätigt. Er hat sich jedoch entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters dahingehend eingelassen, dass die beauftragte Arbeiten ausgeführt, jedoch vom Anzeigeerstatter nicht bezahlt worden seien. In der Folge sei ein Inlassobüro eingeschaltigt seien. Unter Beteiligung der Letztgenannten sei ein Vergleich mit dem Anzeigeerstatter geschlossen worden, aufgrund dessen der Anzeigeerstatter zu Ratenzahlungen verpflichtet sei. Diese wurden vom Anzeigeerstatter auch nur zum Teil gezahlt worden.

Den Vergleich sowie Nachweise bezüglich der Zahlungen hat der Beschuldigte in Kopie zur Akte gereicht.

Die vom Gesetz verlangten Merkmale eines Betrüges und einer Nötigung kònnen auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses gegenüber dem Beschuldigten nicht durch genügende Beweismittel belegt werden. Denn der Beschuldigte bestreitet die Begehung eines Betruges und auf Grundlage seiner Einlassung ist die Drohung mit einer Strafanzeige nicht als verwerflich im Sinne des 240 Abs. 2 des StGB anzusehen. Sonstige relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen, mittels derer Einlassung des Beschuldigten widerlegt werden kònnte und die eine abweichende Bewertung begründen könnte, sind nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze besteht vorliegend kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.

Daher war das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zusammengefasst bedeutet das Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass die Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der von Ihnen angezeigte in irgendeiner Form strafbar gemacht hat.

Offensichtlich bestreitet der Beschuldigte Geschäftsführer das, was Sie ihm in Ihrer Strafanzeige vorwerfen.

Außerdem hat der Beschuldigte anscheinend Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass er mit Ihnen einen Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen hat.

Außerdem hat der Beschuldigte behauptet, dass Sie zunächst die vereinbarten Raten nicht gezahlt hätten, bis er bzw. sein Unternehmen ein Inkassobüro eingeschaltet hätten.

Anscheinend hat der Beschuldigte auch damit „gedroht" gegen Sie eine Strafanzeige einzureichen.

Dies ist im Regelfall (wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellt) nicht als strafrechtlich relevante Nötigung zu sehen.

Die Staatsanwaltschaft kann anhand der ihr vorliegenden Beweismittel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschuldigte einen Betrug zu Ihren Lasten begangen haben soll.

Die Beweismittel dürften dabei Ihre eigene Aussage, die Aussage des Beschuldigten und außerdem noch von Ihnen und vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen sein.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortsetzen und Anklage erheben soll / muss, dann können Sie den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 StPO anfechten.

Dies müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang des Schreibens der Staatsanwaltschaft bei Ihnen tun.

Ansonsten ist das Strafverfahren beendet.

Wenn Sie allerdings der Meinung sind, Sie haben noch finanzielle Ansprüche gegen das Unternehmen, dann können Sie nach wie vor auf dem zivilrechtlichen Wege vorgehen und das Unternehmen (ggf. mit Hilfe eines ortsansässigen Kollegen) verklagen.

Dies hat nichts mit der Einstellung des Strafverfahrens zu tun.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2012 | 15:29

Ich habe das Inkassobüro eingeschaltet wegen die Ratenrückzahlung.


Ich habe nie Zugang oder die möglichkeit erhalten um mein bestelltes Produkt zu nutzen. Es wurde vereinbart, das ich ein eingeschränktes Nutzungsrecht habe, was mir aber nie gewährt wurde.
Die Firma hat sich bei mir auch nie gemeldet, wenn ich mal eine ernsthafte Frage hatte. Die Firma hat sich immer nur dann gemeldet, wenn man eine Rate nicht bezahlt wurde.
Ich habe vor ungefähr 2 Jahren eine Firma beauftragt das die mir eine Homepage mit vielen extras herstellen. Die Bestellung entstand aus genau 2 Produkten. Webseite(Produkt) und Design.
Wir haben vereinbart das ich monatlich immer diese 20 Euro bezahle, was ich auch immer gemacht habe.

Ich möchte gerne Beschwerde also Rechtsmittel einlegen nur wie soll ich mein Schreiben formulieren oder begründen um Aufsicht auf Erfolg zu haben.

Kann man mir da ein kleinen Vordruck geben wie man sowas formulieren sollte oder könnte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2012 | 15:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

einen Vordruck kann ich Ihnen leider nicht liefern, da diese Plattform nur der Beantwortung von Fragen dient.

In Ihre Beschwerde müssen Sie ausdrücklich (mit Aktenzeichen) reinschreiben, wogegen Sie Beschwerde einlegen.


Sie sollten außerdem in der Beschwerde noch einmal ganz genau den gesamtem Ablauf darstellen und genau erläutern, wann, was vereinbart wurde, wer sich an welche Vereinbarung nicht gehalten hat, wann wer ein Inkassobüro beauftragt hat, usw..

Bedenken Sie aber, dass Ihnen das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmes überhaupt nichts bringt, wenn es Ihnen darum geht, Ihr Geld wieder zurück zu erhalten.

Im Übrigen ist es meiner Erfahrung nach in der Regel so, dass derartige Beschwerden abgewiesen werden. Ich schätze die Erfolgsaussichten daher als sehr gering ein.

Wenn Sie dennoch den Einstellungsbescheid anfechten wollen, rate ich Ihnen, hiermit einen Kollegen zu beauftragen. Dieser kann bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und weiße danach auch genau, was der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat. Sie selbst dürfen keine Einsicht in diese Akte nehmen.
Dafür müssen Sie, wie oben dargestellt auf dem zivilrechtlichen Wege vorgehen.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigerer Antwort geben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 7. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER