Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zusammengefasst bedeutet das Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass die Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der von Ihnen angezeigte in irgendeiner Form strafbar gemacht hat.
Offensichtlich bestreitet der Beschuldigte Geschäftsführer das, was Sie ihm in Ihrer Strafanzeige vorwerfen.
Außerdem hat der Beschuldigte anscheinend Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass er mit Ihnen einen Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen hat.
Außerdem hat der Beschuldigte behauptet, dass Sie zunächst die vereinbarten Raten nicht gezahlt hätten, bis er bzw. sein Unternehmen ein Inkassobüro eingeschaltet hätten.
Anscheinend hat der Beschuldigte auch damit „gedroht" gegen Sie eine Strafanzeige einzureichen.
Dies ist im Regelfall (wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellt) nicht als strafrechtlich relevante Nötigung zu sehen.
Die Staatsanwaltschaft kann anhand der ihr vorliegenden Beweismittel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschuldigte einen Betrug zu Ihren Lasten begangen haben soll.
Die Beweismittel dürften dabei Ihre eigene Aussage, die Aussage des Beschuldigten und außerdem noch von Ihnen und vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen sein.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortsetzen und Anklage erheben soll / muss, dann können Sie den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 StPO
anfechten.
Dies müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang des Schreibens der Staatsanwaltschaft bei Ihnen tun.
Ansonsten ist das Strafverfahren beendet.
Wenn Sie allerdings der Meinung sind, Sie haben noch finanzielle Ansprüche gegen das Unternehmen, dann können Sie nach wie vor auf dem zivilrechtlichen Wege vorgehen und das Unternehmen (ggf. mit Hilfe eines ortsansässigen Kollegen) verklagen.
Dies hat nichts mit der Einstellung des Strafverfahrens zu tun.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Ich habe das Inkassobüro eingeschaltet wegen die Ratenrückzahlung.
Ich habe nie Zugang oder die möglichkeit erhalten um mein bestelltes Produkt zu nutzen. Es wurde vereinbart, das ich ein eingeschränktes Nutzungsrecht habe, was mir aber nie gewährt wurde.
Die Firma hat sich bei mir auch nie gemeldet, wenn ich mal eine ernsthafte Frage hatte. Die Firma hat sich immer nur dann gemeldet, wenn man eine Rate nicht bezahlt wurde.
Ich habe vor ungefähr 2 Jahren eine Firma beauftragt das die mir eine Homepage mit vielen extras herstellen. Die Bestellung entstand aus genau 2 Produkten. Webseite(Produkt) und Design.
Wir haben vereinbart das ich monatlich immer diese 20 Euro bezahle, was ich auch immer gemacht habe.
Ich möchte gerne Beschwerde also Rechtsmittel einlegen nur wie soll ich mein Schreiben formulieren oder begründen um Aufsicht auf Erfolg zu haben.
Kann man mir da ein kleinen Vordruck geben wie man sowas formulieren sollte oder könnte.
Sehr geehrte Ratsuchende,
einen Vordruck kann ich Ihnen leider nicht liefern, da diese Plattform nur der Beantwortung von Fragen dient.
In Ihre Beschwerde müssen Sie ausdrücklich (mit Aktenzeichen) reinschreiben, wogegen Sie Beschwerde einlegen.
Sie sollten außerdem in der Beschwerde noch einmal ganz genau den gesamtem Ablauf darstellen und genau erläutern, wann, was vereinbart wurde, wer sich an welche Vereinbarung nicht gehalten hat, wann wer ein Inkassobüro beauftragt hat, usw..
Bedenken Sie aber, dass Ihnen das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmes überhaupt nichts bringt, wenn es Ihnen darum geht, Ihr Geld wieder zurück zu erhalten.
Im Übrigen ist es meiner Erfahrung nach in der Regel so, dass derartige Beschwerden abgewiesen werden. Ich schätze die Erfolgsaussichten daher als sehr gering ein.
Wenn Sie dennoch den Einstellungsbescheid anfechten wollen, rate ich Ihnen, hiermit einen Kollegen zu beauftragen. Dieser kann bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und weiße danach auch genau, was der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat. Sie selbst dürfen keine Einsicht in diese Akte nehmen.
Dafür müssen Sie, wie oben dargestellt auf dem zivilrechtlichen Wege vorgehen.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigerer Antwort geben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt