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Betrug eines Versicherungsverteters

| 11. Oktober 2016 12:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von


15:11

Ein Versicherungsvertreter der bei AWD gearbeitet hat, verkaufte eine Lebensversicherung im Jahr 2008 mit der Option 80000 Euro in die Versicherung einzuzahlen.Die Summe ging an den AWD und kam nie bei der Lebensversicherung an. 2011 war der gleiche Versicherungsvertreter selbständig als e.K. auch hier sollten 20000 Euro in die LV gezahlt werden. Diese wurden an den Versicherungsvertreter gezahlt. Auch diesesGeld kam nie bei der LV an.
Der Versicherungsvertreter ging Konkurs und lebt jetzt in England.
Wie lang ist die Verjährungsfrist und wer wäre hier haftbar?
Wie muss man bei einem Betrug vorgehen? Geht man zur Polizei und erstattet Anzeige, oder muss das ein Anwalt machen?

11. Oktober 2016 | 13:54

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal muss aufgrund Ihrer Schilderungen davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherungsvertreter wegen Betruges nach § 263 StGB und Untreue nach § 266 StGB in 2 Fällen strafbar gemacht hat.

Der Straftatbestand der Untreue und des Betruges sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sogar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ob vorliegend ein besonders schwerer Fall gegeben ist, kann aufgrund mangels Vorliegens weiterer Informationen nicht beurteilt werden.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs.3 Nr. 4 5 Jahre.

Daher dürfte die Tat aus dem Jahr 2008 leider verjährt sein

Die Tat aus dem Jahr 2011 würde 2016 verjähren. Hier wäre aber gemäß § 78a StGB auf den Tatzeitpunkt bzw. die Beendigung der Tat oder den Erfolgseintritt abzustellen, der mir vorliegend nicht bekannt ist.
Die Anzeige einer Straftat und den Strafantrag können Sie bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich stellen, § 158 StPO . Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Die o.g. Voraussetzungen zur Verjährung werden dann von Amts wegen geprüft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Camilla Joyce Thiele

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2016 | 14:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hier nochmal eine Rückfrage. Gehen wir davon aus, dass der 2. Fall nicht verjährt ist, gibt es Probleme weil der Versicherungsvertreter in England lebt?
Und, es kann sein das die geschädigte Person den Vertreter in dieser Woche noch sieht. Ist es ratsam ihn in Sicherheit zu wiegen, bevor man eine Strafanzeige gestellt hat?
Vielen Dank schon mal im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2016 | 15:11

Frage: Gibt es Probleme weil der Versicherungsvertreter in England lebt?

Da nach Ihren Schilderungen die Taten in Deutschland begangen wurden, ist deutsche Strafrecht anwendbar, § 3 StGB .
Ob jedoch im Laufe des Ermittlungsverfahrens ein Verfahrenshindernis eintritt, da sich der Beschuldigte durch Auslandsaufenthalt versucht der Verfolgung zu entziehen ist natürlich nicht auszuschließen und muss abgewartet werden, § 154f StPO .
Jedoch hindert dieser Umstand zunächst einmal nicht eine Strafanzeige zu erstatten.

Frage: Ist es ratsam ihn in Sicherheit zu wiegen, bevor man eine Strafanzeige gestellt hat?
ja, aus ermittlungstaktischen Erwägungen zu empfehlen.

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2016 | 15:32

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