Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Weigerung des Polizeibeamten, Ihre Anzeige aufzunehmen, ist meines Erachtens unzulässig.
Ob letztlich ein Anfangsverdacht gegeben ist und ein Ermittlungsverfahren gegen den Felgenkäufer eröffnet wird, liegt in der Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft und nicht in der der Polizei. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich nach Gesetzeslage die Herrin des Ermittlungsverfahrens und somit eine der Polizei übergeordnete Behörde.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt von vornherein als völlig abwegig bzw. unsinnig eingeordnet wird. Anhaltspunkte hierfür liegen aber laut Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vor.
Scheuen Sie somit nicht erneut den Kontakt zur Polizei aufzunehmen und eine entsprechende Strafanzeige zu erstatten.
Sollte es tatsächlich erneut dazu kommen, dass Ihre Anzeige durch den Polizeibeamten nicht aufgenommen wird, gibt es die Möglichkeit gegen dieses Verhalten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Eine solche muss im Anschluss zeitnah und schriftlich beim Vorgesetzten des Polizeibeamten eingereicht werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte als solche zu erkennen sein und das Fehlverhalten des Polizeibeamten beschreiben.
Inwieweit Ihre Anzeige dann tatsächlich Erfolg hat und zur strafrechtlichen Verfolgung des Käufers führt, hängt davon ab, ob die vorliegenden Beweise - wie beispielsweise die Chatverläufe - ausreichend sind, um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Jürgen LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
Leopoldstraße 72
80802 München
Tel: (+49) 15117688837
Tel: (+49) 8999720881
Web: https://www.strafverteidigungmuenchen.com
E-Mail:
Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.