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Betrug Anzeige

12. Mai 2023 12:50 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es gilt der Grundsatz: Jeder kann eine Strafanzeige erstellen.
Nur in Ausnahmefällen darf die Polizei die Aufnahme eine Strafanzeige verweigern.

Hallo habe vor 2 Tagen einen Felgen verkauft, die mir nach ca. 45 Minuten wieder gebracht wurden, mit der Aussage ich hätte den Käufer betrogen es sind andere maße wie angegeben und deshalb auch die Papiere dafür nicht gültig sind.
(Die Polizei war beim zurück bringen vor ort da der Käufer aggressiv war und mir gedroht hat)
wir haben vorerst die felgen zurück genommen und ihm das geld wieder gegeben.
Ich habe aber feststellen können dass 2 der Felgen getauscht wurden da ich jetzt 4 für die Hinterachse habe (breit) und die 2 schmalereren von vorne nicht mehr habe.
So kann ich sie nicht mehr zum Verkauf anbieten und die Papiere dafür sind ungültig.
Desweiteren hab ich vom Käufer audios in denen er sich mehrfach verplappert hat, es zum teil zugiebt und sich in wiedersprüche verwickelt.
Trotz der Beweise wollte die Polizei keine Anzeige wegen Betrug aufnehmen.

Deshalb suche ich diesbezüglich einen rechtlichen Rat, was ich tun soll...

mfg

12. Mai 2023 | 13:59

Antwort

von


(32)
Leopoldstraße 72
80802 München
Tel: (+49) 15117688837
Tel: (+49) 8999720881
Web: https://www.strafverteidigungmuenchen.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Weigerung des Polizeibeamten, Ihre Anzeige aufzunehmen, ist meines Erachtens unzulässig.

Ob letztlich ein Anfangsverdacht gegeben ist und ein Ermittlungsverfahren gegen den Felgenkäufer eröffnet wird, liegt in der Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft und nicht in der der Polizei. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich nach Gesetzeslage die Herrin des Ermittlungsverfahrens und somit eine der Polizei übergeordnete Behörde.

Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt von vornherein als völlig abwegig bzw. unsinnig eingeordnet wird. Anhaltspunkte hierfür liegen aber laut Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vor.

Scheuen Sie somit nicht erneut den Kontakt zur Polizei aufzunehmen und eine entsprechende Strafanzeige zu erstatten.

Sollte es tatsächlich erneut dazu kommen, dass Ihre Anzeige durch den Polizeibeamten nicht aufgenommen wird, gibt es die Möglichkeit gegen dieses Verhalten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Eine solche muss im Anschluss zeitnah und schriftlich beim Vorgesetzten des Polizeibeamten eingereicht werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte als solche zu erkennen sein und das Fehlverhalten des Polizeibeamten beschreiben.

Inwieweit Ihre Anzeige dann tatsächlich Erfolg hat und zur strafrechtlichen Verfolgung des Käufers führt, hängt davon ab, ob die vorliegenden Beweise - wie beispielsweise die Chatverläufe - ausreichend sind, um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Jana Jürgen LL.M.
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

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