Sehr geehrte Damen und Herren, ich schildere erst meinen Fall : Arzt , nicht-EU Bürger, 6 ½ Jahre in Deutschland, eingreist zwecks Facharztausbildung, AE § 18 Abs.4 Satz 1 AufenthG ( sontige Erwebstätigkeit nicht gestattet), seit mehr als 4 Jahren im selben KH, Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 Bundesärzteordnung(BÄO) gültig bis Ende 2011. Beantragt wurde eine unbefristete Arbeitserlaubnis gem. § 9 BeschVerfV Sowie eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 / DA-EG . der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde hat mir telefonisch mitgeteillt dass ich eine Ablehnung bekommen werde und zwar anhand der § 9 Abs. (2) 6 AufenthG: "er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist" Er hat eine unbefristete Berufserlaubnis – was kein ausländischer Arzt nach BÄO bekommen kann - verlangt , er verwies auf die Verpflichtung über die Rückker ins Herkunftsland als Voraussetzung die für die sowieso zeitlich befristete und örtlich beschränkte vorübergehende Berufserlaubnis ("Hiermit verpflichte ich mich ausdrücklich, nach Beendigung der Weiterbildung zum Facharzt keinen weiteren Antrag nach der Bundesärzteordnung (Berufserlaubnis oder Approbation) zu stellen und die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen." ), das hatte ich auch damals untergeschrieben. ... Meine Frage hab ich Anspruch auf eine unbefristete Arbeitserlaubnis (4 Jahre bei dem selben Arbeitsgeber) und eine DA-EG oder Niederlassungerlaubnis trotz meiner o.g Berufserlaubnis ?