Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß § 18 Abs. 1 AufenthG
orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG
kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG
kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2 schließlich, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Die Erteilung einer Aufenthalsterlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung ist demnach nicht ohne Weiteres möglich.
Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG
wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6
des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG
wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Es kommt nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei der Eheschließung muß die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form, einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten, beachtet worden sein. Für den Fall einer Eheschließung im Ausland ist jedoch nach wie vor die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis unerlässlich. Für den genauen Verfahrensablauf sollten Sie sich zur Sicherheit bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen.
Sprachkenntnisse sind zwar keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Ausländer ist jedoch gemäß § 44a AufenthG
zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Elster,
vielen Dank für die Antwort. Falls ich meine Freundin heirate, welches Recht gilt dann, deutsches oder guatemaltekisches? Wovon hängt dies ab?
Vielen Dank!
Schöne Grüße!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet
worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt