Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Nach Ihrer Auskunft besitzen Ihre Mutter und Ihre Schwester Aufenthaltserlaubnis gem.: § 36 AufenthG
. Gem.: § 36 II, S. 2 AufenthG
finden auf volljährige Familienangehörige die §§ 30 III sowie 31 AufenthG
Anwendung. Zwar erlaubt § 31 III AufenthG
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen (die Voraussetzungen des § 9
II, Nr. 3,5 und 6 AufenthG
müssen nicht vorliegen), die sonstigen Voraussetzungen des § 9 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis) müssen aber gegeben sein. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller sich bereits seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen werden von Ihrer Mutter und Schwester leider noch nicht erfüllt, da diese erst seit 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis besitzen.
2. Sollte Ihr Bestreben sich auf die Erlangung der Arbeitserlaubnis abzielen, so empfiehlt sich eine andere Vorgehensweise. Ihre Schwester und Mutter können bereits jetzt ein selbständiges Aufenthaltsrecht gem.: § 31 I AufenthG
beantragen, da ihre familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihnen bereits seit 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet besteht. Bei Aufhebung dieser familiären Gemeinschaft wird Ihren Angehörigen die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (§§ 36
II, S. 2 i.V.m. 31
IV AufenthG). Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt gem.: § 31 I, S. 3 AufenthG
zur Ausübung einer Erwerbestätigkeit. Nach einem Jahr müssen aber für weitere Verlängerung alle Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
vorliegen. Der Lebensunterhalt muss also gesichert sein. Dieser Schritt sollte also gut überlegt sein.
3. a) Gem.: § 1601 BGB
sind die Verwandten der geraden Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Zwar hätte Ihre Mutter einen grundsätzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese ist allerdings nachrangig. Sie als Unterhaltsverpflichtete werden also von Sozialämtern in Anspruch genommen, sollte Ihre Mutter die Leistungen beantragen.
b) Ihre Schwester wäre grundsätzlich berechtigt Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, da sie auf Grund ihrer Behinderung nicht imstande ist ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (§ 19
I SGB XII). Dem steht zunächst mal nicht entgegen, dass Sie eine Verpflichtungserklärung für Ihre Schwester abgegeben haben. Ihre Schwester erwirbt durch diese Verpflichtungserklärung keinen Anspruch gegen Sie und zum Unterhalt nach § 1601 BGB
sind Sie ihr auch nicht verpflichtet. Der Sozialhilfeträger darf einem Ausländer Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Anspruch wegen Nachrangs der Sozialhilfe nicht gegeben sei, wenn ein Dritter für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat (VGH BW InfAuslR 1994,52
; BayVGH InfAuslR 1996,23). Die Sozialhilfeträger wird jedoch auf Grund des durch die Verpflichtungserklärung begründeten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Sie im falle der Leistungsgewährung an Ihre Schwester in Regress nehmen (oder es zumindest versuchen). Bitte beachten Sie außerdem, dass der Bezug der Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund gem.: § 55 II, Nr. 6 AufenthG
.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Sehr geehrter Herr Kakachia,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ändert sich etwas in der rechtliche Lage, nachdem ich eingebürgert bin? Kann meine Schwester Sozialleistungen in Anspruch nehmen, nachdem Sie in besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, ohne, dass man mich dafür in Regress nimmt?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
1. durch Ihre Einbürgerung würde sich nichts ändern, denn die Verpflichtungserklärung und daraus resultierende Zahlungspflicht bleibt ja davon unberührt. Um den Regress zu entgehen, müssen Sie die Verpflichtungserklärung aus der Welt schaffen. Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung nicht befristet ist. In diesem Fall endet die Verpflichtung des durch diese Erklärung Verpflichteten, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und diese aufenthaltsrechtlich anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, VG Hannover, InfAuslR 2003,93
). Die von mir erwähnte Verselbständigung des Aufenthaltsrechts Ihrer Familienangehörigen gem.: § 31 AufenthG
könnte Sie also von Ihrer Verpflichtung entbinden.
2. Die zulässige Gesamtdauer einer Verpflichtungserklärung bemisst sich insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten (BayVG Regensburg, InfAuslr 1995,236). Legen Sie gegenüber der Ausländerbehörde dar, dass sich Ihre finanzielle Lage geändert hat und Sie im Moment nicht mehr imstande wäre für den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen aufzukommen. Allerdings kommt der Verpflichtungserklärung geraden im Falle des § 36 AufenthG
eine entscheidende Bedeutung für die Gewährung des Aufenthaltsrechtes zu, so dass Entfall der Verpflichtungserklärung in diesem Stadium aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Ihre Familienangehörige haben kann.
3. Sollte Ihre Schwester Niederlassungserlaubnis bekommen, so entfällt Ihre Verpflichtung aus der von Ihnen abgegebenen Erklärung, wenn mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Zweckwechsel verbunden ist.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Glück!
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-