Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die Situation Ihres Partners zu klären und ihm eine Perspektive auf ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
1. Heirat in Deutschland: Eine Eheschließung mit Ihnen könnte Ihrem Partner die Möglichkeit geben, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu beantragen. Nach der Eheschließung kann er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen, die ihm auch eine Arbeitserlaubnis gewähren würde. Es ist wichtig, dass alle erforderlichen
Dokumente für die Eheschließung bereitgestellt werden, wie ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis.
2. Aufenthaltserlaubnis beantragen: Nach der Eheschließung sollte Ihr Partner so schnell wie möglich bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Erlaubnis würde ihm das Recht geben, in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
3. Umzug nach Rheinland-Pfalz: Sobald Ihr Partner eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann er sich bei der Meldebehörde in Rheinland-Pfalz anmelden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sollte es ihm ermöglichen, seinen Wohnsitz zu Ihnen nach Trier zu verlegen.
4. Arbeitserlaubnis: Mit der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhält Ihr Partner in der Regel auch eine Arbeitserlaubnis. Dies würde ihm erlauben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
5. Vermeidung der Ausreise: Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass Ihr Partner Deutschland verlässt, um ein Visum zu beantragen, wenn er bereits in Deutschland ist und die Möglichkeit besteht, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung zu erhalten. Die Ausländerbehörde kann in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilen, insbesondere wenn eine Ausreise unzumutbar wäre.
Das führt leider in der Praxis häufiger zu Problemen, aber ich meine in diesem Fall ist eine Ausreise und wieder Einreise nicht zumutbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Es gab bei uns einen vergleichbaren Fall in der Familie. Hier wurde dem Antragsteller unter gleichen Bedingungen eine Ausreise nahegelegt. Ist es also durchaus möglich, dass wir uns nicht auf die „Familiären Gründe" berufen könnten? Welche Probleme könnten hier eine erneute Ausreise verursachen?
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf den Einzelfall an, denn wenn alle Voraussetzungen für ein Aufenthalt in Deutschland bei einer Heirat vorliegen, wäre eine Ausreise unzumutbar und es wäre eine reine Formalität, das Visumsverfahren durchzuführen.
Das wäre dann unzumutbar.
In der Tat ist es so, dass sich hinsichtlich dieser Frage häufig ein gewisser Streit mit der Ausländerbehörde zeigt, was aber auch häufiger mit anwaltlicher Unterstützung beseitigt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen