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Migrationsrecht Bleiberecht erwirken

19. Februar 2025 21:18 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


09:44

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein aktueller Partner ist in Deutschland geboren, ist aber seine. Eltern in relativ jungen Jahren wieder in den Libanon ausgewandert. Die Eltern hatten keine deutsche Staatsbürgerschaft. Vor 5 Jahren ist mein Partner mittels eines französischen Arbeitsvisum in die EU gekommen. Er hat versucht sein Aufenthaltsrecht in Deutschland mit seiner Geburt zu begründen, was allerdings aufgrund einer Verjährung abgelehnt wurde. Daraufhin hat mein Partner in Deutschland einen Asyl Antrag gestellt, konkret in Niedersachsen. Bis heute lebt er unter Duldung in Niedersachsen. Auch ohne eine Arbeitserlaubnis. Ich möchte gerne mit meinem Partner Zusammenleben, das geht allerdings nur mit einer Perspektive auf ein Bleiberecht. Die Frage ist nun, wie er dies erwirken kann. Wie können wir am besten vorgehen? Es ist angedacht, dass wir in in naher Zukunft heiraten möchten. Zudem möchte ich, dass er zu mir nach Rheinland-Pfalz zieht.
Allerdings möchte er auch dann so schnell wie möglich eine Arbeit nachgehen, was ihm bisher nicht gestattet ist, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wie können wir den Prozess so effizient wie möglich gestalten? Wäre es tatsächlich erforderlich, dass er gegebenfalls die Bundesrepublik zurück in den Libanon verlässt, um dann wieder einen Visa Antrag in der Deutschen Botschaft in Beirut zu stellen, was sich als sehr aufwändig darstellen würde? Welche Möglichkeit gibt es ihn so schnell wie möglich nach Trier ziehen zu lassen ?

19. Februar 2025 | 21:39

Antwort

von


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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Um die Situation Ihres Partners zu klären und ihm eine Perspektive auf ein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

1. Heirat in Deutschland: Eine Eheschließung mit Ihnen könnte Ihrem Partner die Möglichkeit geben, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu beantragen. Nach der Eheschließung kann er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen, die ihm auch eine Arbeitserlaubnis gewähren würde. Es ist wichtig, dass alle erforderlichen
Dokumente für die Eheschließung bereitgestellt werden, wie ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis.

2. Aufenthaltserlaubnis beantragen: Nach der Eheschließung sollte Ihr Partner so schnell wie möglich bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Erlaubnis würde ihm das Recht geben, in Deutschland zu leben und zu arbeiten.

3. Umzug nach Rheinland-Pfalz: Sobald Ihr Partner eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann er sich bei der Meldebehörde in Rheinland-Pfalz anmelden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sollte es ihm ermöglichen, seinen Wohnsitz zu Ihnen nach Trier zu verlegen.

4. Arbeitserlaubnis: Mit der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhält Ihr Partner in der Regel auch eine Arbeitserlaubnis. Dies würde ihm erlauben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

5. Vermeidung der Ausreise: Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass Ihr Partner Deutschland verlässt, um ein Visum zu beantragen, wenn er bereits in Deutschland ist und die Möglichkeit besteht, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung zu erhalten. Die Ausländerbehörde kann in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilen, insbesondere wenn eine Ausreise unzumutbar wäre.
Das führt leider in der Praxis häufiger zu Problemen, aber ich meine in diesem Fall ist eine Ausreise und wieder Einreise nicht zumutbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2025 | 22:04

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Es gab bei uns einen vergleichbaren Fall in der Familie. Hier wurde dem Antragsteller unter gleichen Bedingungen eine Ausreise nahegelegt. Ist es also durchaus möglich, dass wir uns nicht auf die „Familiären Gründe" berufen könnten? Welche Probleme könnten hier eine erneute Ausreise verursachen?

Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2025 | 09:44

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt auf den Einzelfall an, denn wenn alle Voraussetzungen für ein Aufenthalt in Deutschland bei einer Heirat vorliegen, wäre eine Ausreise unzumutbar und es wäre eine reine Formalität, das Visumsverfahren durchzuführen.
Das wäre dann unzumutbar.
In der Tat ist es so, dass sich hinsichtlich dieser Frage häufig ein gewisser Streit mit der Ausländerbehörde zeigt, was aber auch häufiger mit anwaltlicher Unterstützung beseitigt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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