Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten will:
Zu 1.) Sie gehen richtig von der Annahme aus, dass ein Antrag auf Einbürgerung regelmäßig erst dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 3 Jahren im Inland lebt und eine Ehe seit 2 Jahren besteht. Allerdings über den Bestand einer Ehe hinaus (d.h. Scheidung), wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht, § 9 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Eine unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (sog. Niederlassungserlaubnis) können sie in der Regel gemäß § 28 Absatz 2
Aufenthaltsgesetz erteilt bekommen, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, Ihre Ehe bis zum Erhalt fortbesteht, und sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können ( wovon ich ausgehe).
Zu 2.) Eine genaue Angabe wie lange die Dauer bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis beträgt, lässt sich nicht machen und hängt von dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in ab. Falls alle Voraussetzungen erfüllt sind, geschieht eine Bearbeitung in der Regel aber recht zügig, meist innerhalb einiger Wochen.
Zu3.) Wenn Sie die Scheidung jetzt beantragen und es ansonsten bei Ihrem Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) bliebe, so wäre in Ihrem Fall § 31 AufenthG
einschlägig.
Nach dieser Vorschrift erhält der ausländische Ehegatte eines Deutschen trotz Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ehegatte bisher eine Aufenthaltserlaubnis hatte.
Allerdings hätten Sie im Fall der Trennung und Scheidung Anspruch auf Verlängerung ihrer derzeitigen Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis für zunächst ein Jahr.
Nach Ablauf dieses einen Jahres kann Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert werden. Für diese weitere Verlängerung wird jedoch die Frage relevant sein, ob Ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel gesichert ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Falls Sie eine weitere Vertretung wünschen, kontaktieren Sie mich einfach über die unterstehende Kanzleiadresse.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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Diese Antwort ist vom 02.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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