RA Heyl besteht auf uralte Forderung
vom 9.9.2019
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sonja Stadler / Wuppertal
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/497.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 497 BGB: Verzug des Darlehensnehmers">§ 497 Absatz 3 Satz 3 BGB</a> ist die Verjährung der Ansprüche auf Kontokorrentabrechnung und Zinsen für die Dauer von 10 Jahren gehemmt. Das bedeutet, dass 10 Jahre nach Kündigung Ihrer o.g. Kontokorrentabrechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen beginnt....