Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
1. Mehr als sechs Monate Zahlungsverzug erscheint ein außergewöhnlich langer Zeitraum. Statt „x Monatsraten" sollte es besser heißen „Betrag, der x Monatsraten entspricht". Statt „Zahlungsverzug" sollte besser „Zahlungsrückstand" formuliert werden, da Verzug Verschulden voraussetzt. Ansonsten ist der Vertrag rechtlich in Ordnung.
Sicherer wäre im übrigen auf jeden Fall, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen. Dadurch wird dem Darlehensnehmer die Möglichkeit genommen, die Echtheit seiner Unterschrift zu bestreiten. In einem notariellen Vertrag könnte sich darüber hinaus der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies würde Ihnen bei Kündigung des Darlehens ersparen, zunächst noch Klage auf Rückzahlung des Darlehensbetrages erheben zu müssen, sondern Sie hätten sofort einen Vollstreckungstitel.
2. Sie müßten das Darlehen fristlos kündigen und den noch offenen Darlehensrest einklagen bzw. per Mahnbescheid geltend machen.
3. Wenn Sie, wie ich unter 1. vorschlage, die Möglichkeit der fristlosen Kündigung vom Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Betrages abhängig machen, können Sie – wenn aufgrund der Teilzahlungen dieser Betrag erreicht ist – fristlos kündigen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB
beginnt die Verjährungsfrist jedoch neu zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung o. ä. anerkennt, d. h. in Ihrem Fall mit jeder Monatsrate, die der Darlehensnehmer an Sie bezahlt.
5. Sie können den Vertrag einvernehmlich aufheben bzw. abändern. Der Darlehensnehmer kann die Darlehenssumme vorzeitig zurückzahlen und den Vertrag damit faktisch kündigen. Sie als Darlehensgeber können den befristeten Vertrag nur gem. § 4 des Vertrages oder aus wichtigem Grund (z. B. wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers droht) kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 16.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
16.06.2014
|
19:13
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail: