Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.Kostenrechnung
Leistungszeitraum v.9.10.12 bis 14.11.12
2300 1,3 Geschäftsgebühr 8000,00€ 535,60€
1000 1,5 Einigungsgebühr außerhalb eines Prozesses 618,00€
7002 Pauschale für Entg. f.Post+Tel 20,00€
Gebühren und Auslagen netto: 1173,60€
19% USt 222,98€
Gebühren und Auslagen brutto: 1396,58€
Diese Abrechnung ist bis auf die Gebühr für die Einigung in Höhe von 618,00 € richtig, wenn Sie sich mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug befunden haben und die Gegenseite ein Einverständnis mit der Ratenzahlung erklärt hat, ohne dass die Übernahme der Einigungsgebühr vereinbart wurde. Bei dem Streitwert wäre wichtig, ob Sie tatsächlich noch 8.000 € schulden, da Sie wohl in der Vergangenheit das Darlehen bis zum Jahr 2012 getilgt haben.
Falls Sie tatsächlich 8.000 € schulden, haben Sie unter der Voraussetzung, dass Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befunden haben(keine vollständige Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf des 31.10.2012) 661,17 € zu zahlen.
Der Ansatz der Mahnbescheidsgebühr in Höhe von 206,-- € ist ebenfalls falsch.
2. Haftbar sind Sie, wenn Sie rechtsgültigen Darlehensvertrag abgeschlossen haben.
3. Die Frist von 4 Tagen zur Zahlung ist zu kurz bemessen; eine Frist zur Zahlung von zwei Wochen ist gerechtfertigt. Nur rechtlich dagegen vorgehen können Sie nicht gegen eine zu kurz bemessene Frist.
4. Bei Einwurfeinschreiben wird dokumentiert, dass Ihnen dieses in Ihren Briefkasten eingelegt wurde und Sie somit Kenntnis von dem Schreiben erhalten. Der Zugang wird also praktisch fingiert. Ob Sie tatsächlich von dem Schreiben Kenntnis erlangt haben, spielt keine Rolle. Etwas anderes wäre es natürlich dann, wenn ihr Briefkasten zb aufgebraochen wurde und jemand das Schreiben entnommen hätte.
5. Nur wenn Sie die Anwaltskosten komplett bezahlen und die Raten pünktlich zahlen, werden Ihnen die Zinsen erlassen. Ja, wenn Sie so wollen ist die Summe von Ihnen zu zahlen, wenn Sie die angefallenen Zinsen während der Ratenzahlung erlassen haben wollen. Ich weise aber nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Sie zur Zahlung der Einigungsgebühr per se nicht verpflichtet sind; die Kosten für die Einigungsgebü+hr hat Ihre Freundin zu zahlen, da sie den Anwalt beauftragt hat. Die Geschäftsgebühr dagegen haben Sie zu zahlen, wenn Sie mit der Rückzahlung in Verzug waren.
6. Hier hat kann mit guten Gründen von Wucher ausgehen, insbesondere wenn Sie zb in einer Zwangslage bei Abschluss des Darlehensvertrages waren. Folge wäre, dass der Zins auf einen angemessenen Zinssatz reduziert wird.
7. Nein, dies ist nur eine Kostennote und das andere eine Forderungsaufstellung.
8. Versuchen Sie sich zu einigen, allerdings ohne Kostenübernahme des Anwaltes und Zinsen. Machen Sie der Gegenseite zb klar, dass Sie keine pfändbare Habe haben und eine Zwangsvollstreckung gegen Sie sinnlos wäre, vorausgesetzt dies ist auch bei Ihnen der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt