Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Der Rückerstattungsanspruch der Berliner Sparkasse verjährt zwar nach drei Jahren gemäß §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
mit Entstehung des Anspruches, jedoch ist der Anspruch gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB
vom Zeitpunkt des Verzugs für die Dauer von nicht länger als 10 Jahren ab Forderungsentstehung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Nach Ablauf des Zeitraums läuft die Verjährungsfrist normal weiter.
Der Anspruch ist nicht mit Ausbleiben der Ratenzahlung im Jahr 2006 entstanden, sondern mit Fälligkeit durch wirksamer Kündigung des Darlehensvertrages im Jahr 2007. Ich nehme an, dass Sie auch nach Kündigung des Vertrages keine weiteren (Teil-)Zahlungen geleistet haben, so dass die Verjährungsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt wurde gemäß § 212 Abs. 1 BGB
.
Demnach ist der Anspruch der Sparkasse jedenfalls nicht zum 31. 12. 2010 verjährt.
Welche sonstigen Abwehrmöglichkeiten bestehen und ob Sie tatsächlich eine Privatinsolvenz beantragen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt vor Ort nach gründlicher Überprüfung Ihrer Umstände besprechen.
Ich bedauere, Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln zu können.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Diese Antwort ist vom 25.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage. Ich habe immer gedacht und gehört solche Forderungen wären nach 3 Jahren verjährt, wie genau ist das mit der Hemmung zu verstehen...bedeutet das, dass die Forderung der Sparkasse erst 2017 verjährt wäre? Kann ich mich wenigstens gegen die Inkasso- und Kanzleigebühren wehren bzw. kann man irgendwie eine Festsetzung der Summer erwirken, die Schulden werden ja sonst nur mehr und mehr auch wenn ich eine Rate zahlen würde!?
Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
1.
Der Rückerstattungsanspruch der Berliner Sparkasse aus einem Darlehensvertrag verjährt grundsätzlich, wie Sie richtigerweise angenommen haben, nach 3 Jahren gemäß §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
. Da Sie aber vermutlich auch nach wirksamer Kündigung (Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches) des Vertrages keine weiteren Zahlungen geleistet haben, sind Sie ab diesen Zeitpunkt (nach Kündigung) auch in Zahlungsverzug geraten.
§ 498 Abs. 3 S. 3 BGB
sieht eine besondere Hemmung der vorgenannten Verjährungsfrist vor, d.h. die Verjährung tritt für den Zeitraum Ihres Zahlungsverzuges solange nicht ein bis Ihre Zahlungsverpflichtung in einer Feststellung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1
bis Nr. 5 BGB bestimmt worden ist, jedoch nicht länger als zehn Jahre von der Anspruchsentstehung an. In einem (unwahrscheinlichen) Extremfall wäre die Forderung der Sparkasse dann tatsächlich bis Ende 2017 gehemmt, wenn Sie sich bis dahin im Verzug befunden haben. Die Hemmung bewirkt quasi den Stopp der Verjährungsfrist und läuft nach Ablauf der Hemmung normal weiter.
2.
Die Höhe der Inkassokosten dürfen nicht die Kosten übersteigen, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden wären. Ob dies der Fall ist, kann ich ohne weitere Angaben zu den einzelnen Kosten des Inkassobüros leider nicht beurteilen.
3.
Die Kosten der beauftragten Kanzlei müssten Sie aber als erstattungsfähigen Verzugsschaden gemäß § 286 BGB
übernehmen, da Sie sich bereits im Zahlungsverzug befinden.
4.
Eventuell können Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation eine Zahlungsvereinbarung mit der Kanzlei treffen, die einen bestimmten Festbetrag (inkl. Rechtverfolgungskosten, Tilgungsrate, Zins und Rückerstattungskosten) für einen bestimmten Zeitraum beinhaltet. Sofern Sie es finanziell realisieren können, könnten Sie der Kanzlei zusätzllich anbieten, dass Sie bei einem erneuten grundlosen Zahlungsverzug den Restzahlungsbetrag sofort erstatten werden.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfragen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.