Würden die dann angerechnet werden oder zählen die dann noch zu der Abfindung dazu? ... Abfindung, Vorzeitiges Ausscheiden Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, an den Mitarbeiter als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und die Aufgabe seines sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 9 KSchG: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">§§ 9</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/10.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 10 KSchG: Höhe der Abfindung">10 KSchG</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/24.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 24 EStG">24</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte">34 EStG</a> in Höhe von EUR 52.283,55 brutto zu zahlen („Abfindung"). Die Abfindung ist mit Abschluss dieses Vertrages entstanden und vererblich und wird mit der letzten Gehaltsabrechnung zur Zahlung an den Mitarbeiter fällig, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.