Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Nach § 117 Abs. 1 SGB III
haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Die Regelanwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Danach hätten Sie grds. einen Anspruch auf ALG 1.
Die Höhe des ALG hängt von mehreren Faktoren, wie z.B. Teilzeitbeschäftigung, Bezug von Elterngeld, Vorbezug von ALG I, Lohnsteuerklasse etc. ab.
Daher ist eine konkrete Aussage über die Höhe des ALG schwer zu treffen.
Einen ungefähren Orientierungswert können Sie unter http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html oder direkt bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur erhalten.
Eine Abfindung wirkt sich grds. nicht auf die Höhe des ALG aus. Gem. § 143a SGB III
kann eine Entlassungsentschädigung (also Abfindung) lediglich zu einem "Ruhen" des Anspruchs führen. Der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes könnte also zeitlich hinausgeschoben werden, nicht aber der Höhe nach gekürzt werden.
Diese Antwort ist vom 14.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Besten Dank für Ihre Antwort. Können Sie in meinem Fall sagen, ob noch ein ruhen des ALG 1 in Frage kommt, da der 31.5.2011 ja schon vorbei ist.
Besten Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
§ 143a Absl 1 SBG III lautet:
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Da nach dem Wortlaut des § 143a Abs. 1 SGB III
grds. von dem letzten beendeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist, kommt ein Ruhen des ALG wegen der früheren Abfindung grds. nicht mehr in Frage.