Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich in ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeändert worden. Grundsätzlich bedarf es diesbezüglich einer Änderungskündigung. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber nicht, daß eine solche Änderungskündigung ausgesprochen worden ist. Sie sind nach Ihrer Schilderung bis 31.12.2007 unbefristet tätig gewesen. Ab 01.01.2008 wurde das Arbeitsverhältnis zunächst bis 31.12.2008 und sodann nochmals ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 befristet. Gegen die erste Befristung, also ab 01.01.2008, hätten Sie sich, als Ihnen das so mitgeteilt worden ist, im Wege der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen müssen. Die seinerzeitige Befristung dürfte rechtlich als Änderungskündigung, auch wenn diese nicht so bezeichnet worden ist, anzusehen sein. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen, so daß diese Frist seit langem verstrichen ist.
2.
Sie haben die Befristung offensichtlich akzeptiert. Sofern Sie geltend machen wollen, daß die Befristung Ihres Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, müßten Sie innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses (31.12.2009) Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet sei. Diese Frist zur Klageerhebung dürfen Sie nicht versäumen, da andernfalls die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert werden.
3.
Sie schreiben, der erste Vertrag, wonach eine Entlohnung von 985,00 € vereinbart worden sei, sei rückdatiert worden auf den 31.12.2007. Zahlungen seien aber erst ab Februar 2008 in dieser Höhe erfolgt.
Grundsätzlich steht Ihnen der Lohn zu, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Nach Ihrer Schilderung scheint es jedoch so zu sein, daß Sie zunächst nur 20 Stunden pro Woche, dann, ab Februar 2008, 25 Wochenstunden gearbeitet haben. Vor diesem Hintergrund könnte die Abrechnung in dieser Form durchaus korrekt sein. Näheres kann nur gesagt werden, wenn man den Arbeitsvertrag genau prüft.
4.
Die Tatsache, daß der Abrechnungszeitraum geändert worden ist, darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Grundsätzlich ist eine Änderung des Abrechnungszeitraums aber zulässig. Die Änderung des Abrechnungszeitraums hat vermutlich ihren Grund darin, daß die Abrechnungen über die Sozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen am drittletzten Bankwerktag eines jeden Monats vorliegen müssen.
Wenn nach Stunden abgerechnet wird, und wenn das im Arbeitsvertrag auch so vorgesehen ist, muß der Arbeitgeber nur die geleisteten Stunden abrechnen.
5.
Wenn der Arbeitgeber Sie auffordert zu unterzeichnen, Urlaubsgeld erhalten zu haben, das nicht ausgezahlt worden ist, brauchen Sie und dürfen Sie den Erhalt nicht erhaltenen Lohns auch nicht bestätigen.
6.
Sie sind bei dem Arbeitgeber nach der Sachverhaltsschilderung seit Dezember 2004 beschäftigt. Damit beträgt Ihre Betriebszugehörigkeit im Dezember 2009 5 Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt damit 2 Monate zum Monatsende. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb Ihnen die Zahlung einer Abfindung zustehen sollte. Die Zahlung einer Abfindung kommt in Betracht, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt.
7.
Bezüglich der Beschwerde eines Empfängers ist folgendes zu sagen:
Wenn bei Postzustellungen Beschwerden von Empfängern vorliegen, wird es im Direktionsrecht des Arbeitgebers liegen, Veränderungen vorzunehmen. Ob und inwieweit hier ein Ersatz geschaffen werden muß, damit Sie auf die im Arbeitsvertrag angegebene Stundenzahl kommen, hängt unter anderem auch vom Arbeitsvertrag ab. Da ich den Arbeitsvertrag nicht kenne, kann ich hierzu jedoch nichts sagen.
8.
Wenn Sie ab Juli 2006 beschäftigt sind, beträgt die Betriebszugehörigkeit 3 Jahre und die Kündigungsfrist beläuft sich mithin auf 1 Monat zum Monatsende.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Im ersten Vertrag steht " Die Arbeitszeit beträgt 25 Std die Woche, im übrigen werden die Zeiten nach den Betriebserfordernissen festgelegt."
Im zweiten steht das selbe und im dritten wird ca, vor die Std anzahl angegeben also ca. 25 Std die Woche.
Muss er also die 100 Std zahlen?
Zu welchen bedingungen wäre eine Abfindung geltend zu machen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus der arbeitsvertraglichen Klausel, daß die Arbeitszeit ca. 25 Stunden pro Woche betrage, ergibt sich folgerichtig, daß es sich nicht um eine festgelegte Arbeitszeit handelt, sondern um einen Richtwert, von dem auch abgewichen werden kann. Dies wird durch die Formulierung „im übrigen werden die Zeiten nach den Betriebserfordernissen festgelegt“ nochmals deutlich gemacht.
Mithin richten sich Ihre Arbeitszeiten nach den geleisteten Stunden mit der Folge, daß nur die Stunden abgerechnet werden müssen, die Sie auch abgeleistet haben.
2.
Wenn das Arbeitsverhältnis nach § 9
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aufgelöst wird, setzt das Arbeitsgericht eine Abfindung fest. Wie die Abfindungshöhe zu berechnen ist ansatzweise in § 19 KSchG
geregelt. Der Anspruch auf eine Abfindung ist in § 1 a KSchG
geregelt. Diese Vorschrift gilt für die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung.
Sollte das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, rate ich Ihnen aber dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schließlich sind Fristen zu beachten, deren Säumnis nachteilige Folgen für Sie hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt