Sehr geehrter Fragesteller,
die Abfindung von 2005 für den Verlust des Arbeitsplatzes ist noch unterhaltsrelevant. Abfindungen sind auf einige Jahre umzulegen (OLG Oldenburg, FamRZ 96,672
: 5-6 Jahre), sofern sie nicht zur Eingliederung in das Berufsleben oder zur Tilgung von Schulden verbraucht wurden.
Bei Arbeitslosigkeit müssen Sie alles Zumutbare tun, um wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ansonsten kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Im Unterhaltsprozess muss detailliert vorgetragen werden, was alles unternommen wurde, um eine neue Stelle zu finden. Die Rechtsprechung fordert i.d.R. mindestens ca. 20 - 30 konkrete und ansprechende Stellengesuche pro Monat, notfalls muss auch ein Wohnortwechsel erfolgen.
Die Unterhaltsbeträge müssten - abgesehen von der Abfindung - nach Ihrem neuem bereinigtem Netto-Einkommen neu berechnet werden und gegebenenfalls eine Abänderungsklage zur Herabsetzung des Unterhaltsbetrags eingereicht werden. Eine Abänderung kann dabei erst für die Zeit ab Klageerhebung stattfinden, so dass hier möglichst bald Schritte eingeleitet werden sollten, bevor sich Unterhaltsrückstände anhäufen.
Auch müsste der Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Frau grundsätzlich überprüft werden. Bei der Betreuung eines Kindes zwischen dem 11. und 15 Lebensjahr ist nach der Rechtsprechung dem betreuenden Elternteil i.d.R. eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, mit Vollendung des 15./16. Lebensjahres dann eine Vollzeitbeschäftigung.
Hinsichtlich des 19-jährigen Kindes gilt, dass ab der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, weil bei volljährigen Kindern der sog. Betreuungsunterhalt keine Rolle mehr spielt. Das Kindergeld mindert dabei in voller Höhe den Bedarf des volljährigen Kindes.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen Kindern und sog. privilegierten volljährigen unverheirateten Kindern bis 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden sowie gegenüber der geschiedenen Ehefrau, beim nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten monatlich 770 Euro, beim erwerbstätigen monatlich 890 Euro. Der Eigenbedarf gegenüber anderen Kindern beträgt monatlich mindestens 1.100 Euro.
Bei einem unterstellten bereinigten Nettoeinkommen von 1.500 Euro würde der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bei drei Unterhaltsberechtigten für das jüngere Kind 332 Euro und für das ältere Kind 382 Euro betragen, falls es noch bei einem Elternteil wohnt.
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um sowohl seinen Bedarf als auch den der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (Ex-Ehepartner, minderjährige und sog. privilegierte volljährige Kinder) zu decken, so findet eine sog. Mangelfallberechnung statt. Dabei wird der nach Abzug des Selbstbehalts vom Einkommen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge verteilt (für den Kindesunterhalt hier der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe, 393 Euro für das 13-jährige Kind und evtl. 453 Euro für das 19-jährige, für die nicht erwerbstätige unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau 770 Euro).
Ihre frühere Ehefrau und das volljährige Kind sollten aufgefordert werden, Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Sie sollten weiter einen Anwalt vor Ort aufsuchen, um danach die neuen Unterhaltsbeträge genau zu bestimmen und gegebenenfalls eine Abänderungsklage einzureichen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben, daß die Abfindung von 2005 auf jeden Fall noch einige Jahre unterhaltsrelevant ist. Somit muß ich also die aktuellen Unterhaltsansprüche aus der Abfindung aufstocken, falls ich diese aus meinen Einkünften nicht bestreiten kann, egal ob ich berufstätig oder arbeitslos bin?
Die Unterhaltsansprüche richten sich wiederum nach den aktuellen Einkünften. Da diese sich vermindert haben, sollte ich auf jeden Fall eine Neuberechnung durchführen lassen und gegebenenfalls eine Abänderungsklage einreichen?
Muß die Dauer der Unterhaltrelevants der Abfindung gerichtlich festgelegt werden?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse sollten Sie auf jeden Fall eine Neuberechnung durchführen lassen und wenn sich dann ein geringerer Betrag ergibt, eine Abänderungsklage einreichen lassen. Die Zeitdauer, während der die Abfindung unterhaltsrelevant bleibt, wird in dem Verfahren mittelbar festgelegt, indem die Abfindung auf mehrere Jahre umgelegt wird und sich dadurch ein monatlicher Betrag ergibt, der zu dem neuen Einkommen hinzugerechnet wird. Die neuen Unterhaltsansprüche werden aus diesem Gesamtbetrag errechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin