Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Da der Arbeitgeber Sie aber nicht weiterbeschäftigen möchte, haben Sie eine gute Verhandlungsgrundlage. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann nämlich durchaus eine Abfindung vereinbart werden. Häufig orientiert man sich hierbei an § 1a KSchG
, der 1/2 Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festlegt. Entscheidend ist hierbei das zuletzt verdiente Bruttogehalt. Wenn Ihr Arbeitgeber sich daher darauf beruft, dass Sie jetzt nur noch Teilzeit hätten arbeiten wollen, ist dies unerheblich. Es wäre sogar das Gehalt für eine Teilzeitstelle während der Elternzeit unerheblich.
Da Sie bis Februar 2014 in dem Betrieb beschäftigt sind, sollten Sie wenigstens bei 14 Jahren Betriebszugehörigkeit und 1/2 Bruttogehalt eine Abfindung in Höhe von 17.500,- € erhalten. Es ist Ihnen aber unbenommen, eine höhere Abfindung auszuhandeln, z.B. 1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, also 35.000,- €. In jedem Falle sollten Sie auf den zuvor bereits ausgehandelten 25.000,- € bestehen.
Wenn Ihr Arbeitgeber sich hierauf nicht einlassen möchte, aber auch keine Verwendung für Sie hat, müsste er Ihnen kündigen. Gegen diese Kündigung sollten Sie dann Kündigungsschutzklage erheben, was für den Arbeitgeber eher noch teurer wird. Sie sollten daher weiterhin hart verhandeln. Hierbei wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich das richtig verstanden, dass die 5 Monate Gehaltszahlung nichts mit der Abfindung zu tun hat und deshalb auch nicht von der Summer der Abfindung abgezogen werden kann und kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich die 5 bezahlten Monate Vollzeit- bzw. Teilzeit arbeiten kommen muß?
Viele Grüße und nochmals herzlichen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja das haben Sie richtig verstanden, die Abfindung hat nichts mit der
Lohnzahlung zu tun. Der Anspruch auf den Lohn folgt aus dem Arbeitsvertrag, der bis zu dessen Beendigung zum 28.02.2014 Gültigkeit hat. Den Lohn müsste Ihr Arbeitgeber in jedem Falle zahlen, da er die Kündigungsfrist einzuhalten hat. Es hätte durch den Aufhebungsvertrag zwar grundsätzlich ein früheres Ende vereinbart werden können, da dies aber für Sie nachteilig wäre, wurde der gesetzliche Kündigungszeitpunkt vereinbart.
Da Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich geruht hat, lebt dieser nach dem Ende der Elternzeit wieder auf. Es gelten dann die ursprünglichen Bedingungen. Da Ihr Vertrag ja gerade nicht auf Teilzeit geändert wurde, haben Sie demnach Anspruch auf Ihren Vollzeitlohn.
Wie bereits erläutert, kann in einem solchen Aufhebungsvertrag alles vereinbart werden. Die Lohnzahlung könnte daher durchaus bei der
Höhe der Abfindung berücksichtigt werden. Dies wäre für Sie aber von Nachteil. Daher sollten Sie sich hierauf nicht so einfach einlassen. Hierbei sollten Sie bedenken, dass der Arbeitgeber Sie betriebsbedingt kündigen müsste, wenn er keine Arbeit mehr für Sie hat. Hierzu müsste er jedoch eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass die Kündigung unwirksam wäre, wenn es eine jüngere Kollegin gäbe, die keine Kinder hätte oder noch nicht so lange wie Sie im Betrieb wäre. Denn dann müsste zunächst diese Mitarbeiterin entlassen werden. Sie könnten dann die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Dann müsste Ihr Arbeitgeber den Lohn bis zum Ende des Verfahrens und vermutlich eine Abfindung nach § 1a KSchG
zahlen. Sein Interesse, ohne ein solches Verfahren aus der Sache rauszukommen, sollte ihm doch etwas wert sein. Aber das ist eben weiterhin Verhandlungssache.
Ich hoffe, dass ich Ihnen noch etwas Sicherheit für die weiteren Verhandlungen geben konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin