Umwandlung einer stillen Beteiligung
vom 13.3.2015
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Im Vertrag über die stille Beteiligung steht folgender Paragraph: "Den stillen Gesellschaftern steht jederzeit das Recht zu, ihren aktuellen Anteil handelsregisterrechtlich einzutragen um somit ihre stille Beteiligung in eine offene umzuwandeln." - Ist diese Formulierung wirksam und können daraus entsprechende Rechte hergeleitet werden? - Wenn ja: Wird die Zustimmung der "Hauptgesellschafter" (d.h. die, die im Handelsregister einzutragen sind) benötigt oder könnte die Umwandlung sozusagen einseitig/automatisch durch stille Gesellschafter eingeleitet bzw. die Hauptgesellschafter können hierzu "gezwungen" werden?