Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Verpflichtung die Erbengemeinschaft in eine andere juristische Gesellschaftsform zu bringen besteht sicherlich nicht. In der Tat ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern vielmehr darauf ausgerichtet eine baldige Aufteilung des Nachlasses vorzunehmen. Hieraus folgt aber keine zwingende Notwenigkeit den Status quo zu ändern.
2. Die Umwandlung der Erbengemeinschaft beispielsweise in eine GbR kann sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben:
- nach § 2042 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, hier in Form einer Teilungsversteigerung, was ein Druckmittel sein kann um Entscheidungen durchzusetzen.
- Ein Gläubiger eines Miterben kann unmittelbar in den Miterbenanteil pfänden und damit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben, auch wenn die Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung vertraglich ausgeschlossen hat.
- Im Erbfalle eines Miterben, werden neue Miterben Bestandteil der Erbengeminschaft, was die Verwaltung des Nachlassvermögens schwieriger gestalten kann.
Im Ergebnis besteht daher bei einer Erbengemeinschaft die Gefahr, dass fremde Person in diese Erbengemeischaft gegen den Willen der Miterben eindringen.
3. Die GbR als Rechtsform bietet den Vorteil, dass in dem Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen getroffen werden könne, die das Eindringen von fremden Person in die Gesellschaft unterbindet.
4. So besteht die Möglichkeit durch eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag den Ausschluss eines Gesellschafts gegen Zahlung eine Abfindung festzulegen. So kann geregelt werden, dass ein Gesellschafter bei einer Kündigung, bei Tod oder eine Insolvenz automatisch aus der GbR ausscheidet und gegen die GbR dann lediglich einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch hat.
Die GbR kann hierbei anders als die Erbengemeinschaft weitere Vermögenswerte erwerben und auch veräußern.
5. Im Ergebnis bietet die GbR mehr Gestaltungsspielraum als eine auf Abwicklung und Verteilung ausgerichtete Erbengemeinschaft. Soweit zwischen den Erben aber Einigkeit besteht, finanzielle Engpässe nicht zu erwarten sind und auch die Erbfolge der Eltern geregelt ist, sehe ich aktuell keine zwingende Notwenigkeit die Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsform zu übertragen. Den auch ein zeitlicher Druck besteht hier nicht die Abwicklung der Erbengemeinschaft vorzunehmen.
6. Gleichwohl haben Ihre Eltern die Möglichkeit zu gegebener Zeit ihren Erbteil auf Sie zu übertragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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