Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ob Sie gegenüber dem Barbetreiber haften, hängt davon ab, wer Vertragspartner des Barbetreibers wird. Reservieren Sie lediglich für die Teilnehmer den Tisch, helfen also nur bei der Vorbereitung, und betreiben die Teilnehmer die eigentliche Veranstaltung eigenverantwortlich, haften grundsätzlich auch nur die Teilnehmer für Schäden. Treten Sie dagegen als Veranstalter gegenüber dem Barbetreiber auf, haften Sie ihm gegenüber regelmäßig auch für Schäden durch Teilnehmer (und ggf. auch für Schäden durch Dritte, soweit dies vorher absehbar war). Allerdings können Sie möglicherweise von dem konkreten Schädiger Ausgleich des Schadens bzw. Freistellung von der Schadensersatzforderung des Barbetreibers verlangen (eine solche Freistellungsklausel sollte, falls noch nicht geschehen, auch in die Teilnahmebedingungen aufgenommen werden).
Grundsätzlich gilt: Jeder, der eine Gefahrenquelle für einen anderen eröffnet, also auch der Veranstalter, muss selbstständig prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Besucher und Dritter notwendig sind. Der Veranstalter hat die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen das in seiner Macht Stehende zum Schutz der Besucher vor Schäden zu veranlassen, vgl. z.B. BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
. Daher haften Sie auch (ggf. gemeinsam mit dem Barbetreiber) bei Schäden, die die Teilnehmer bei der Veranstaltung erleiden, wenn das Risiko vorhersehbar war und keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
Die Haftung ist der Höhe nach nicht beschränkt, als GbR-Gesellschafter haften Sie uneingeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen. Es ist daher empfehlenswert, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und so das Risiko zu minimieren.
Haftungsbeschränkungen in Teilnahmebedingungen müssen sich an den strengen Anforderungen des § 309 Nr.7 BGB
messen lassen. Daher kann eine weitergehende Klausel als die von Ihnen verwendete nicht wirksam in vorformulierten Bedingungen eingebaut werden. Eine umfassendere Haftungsbeschränkung wäre nur per Individualvereinbarung möglich, die mit jedem einzelnen Teilnehmer ausgehandelt werden müsste.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort.
1. D.h., wenn ich lediglich die Reservierung vornehme und niemand von uns vor Ort ist, dann haften wir nicht. Spielt die Gruppengröße dabei eine Rolle? Was ist, wenn ich Tische für 30 oder mehr Personen reserviere und dann ebenfalls selbst nicht vor Ort bin. Haften dann auch die Teilnehmer selbst?
2. Ließe sich die Haftung durch Umwandlung der GbR in eine UG beschränken?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.
Ganz so einfach ist es leider nicht. Entscheidend ist vor allem, wer Veranstalter ist. Reservieren Sie im Auftrag der Teilnehmer und erfolgt die weitere Organisation vor Ort von den Teilnehmern selbst, wären Sie wohl nicht in der Haftung. Treten Sie dagegen als Veranstalter auf, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, vorhersehbare Risiken zu minimieren, da ansonsten ein Haftungsgrund gegeben sein kann.
Zu 2.
Bei einer UG ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Insofern kann also eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen vermieden werden. Allerdings gibt es hiervon gewisse Ausnahmen, insbesondere die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers (ausführlich hierzu z.B. http://www.ulm.ihk24.de/recht_und_fair_play/handelsrecht/Rechtsformen/Gesellschaft_mit_beschraenkter_Haftung_(GmbH)/687670/Die_Haftung_von_Geschaeftsfuehrern_und_Gesellschafter_einer_GmbH.html
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen