Bei der Überprüfung der Finanzmittel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Pflegeheims habe ich festgestellt, daß vor vielen Jahren meine Schwiegermutter einer Tochter einen Betrag von 30.000,00 DM nach bisherigen Feststellungen für den Fall, daß ihr etwas geschieht, bzw. für die Auflösung der ehelichen Wohnung übergeben hat.Desweiteren habe ich festgestellt, daß sie von den Barabhebungen insgesamt 15.000,00 € als Barbetrag gesammelt hat. Im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung des Heimaufenthaltes wurde hinsichtlich der 30.000,00 DM angeführt, es handle sich im wesentlichen um eine Schenkung an die Tochter mit der Auflage,insbesondere die Kosten der Wohnungsauflösung zu begleichen, das Vorhandensein sonstiger barer oder angelegter Geldmittel wurde vehement bestritten. Dieser Sachverhalt ist insofern äußerst kritisch, weil das monatliche Einkommen der Schwiegereltern insgesamt nicht ausreicht, den Lebensunterhalt der Schwiegermutter und die notwendigen Heimkosten zu begleichen.