Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Verweis auf die Ergänzung zu Ihrer Frage lediglich in Bezug auf die Forderung der Gebühreneinzugszentrale beantworten darf.
Zunächst ist es richtig, dass sofern eine Anmeldung bei der Gebühreneinzugszentrale erfolgt ist, eine Gebührenpflicht nur verhindert werden kann, wenn wieder eine Abmeldung erfolgt. Solange ein Nutzer von Rundfunkgeräten angemeldet ist, ist er auch gebührenpflichtig.
In ihrem Fall stellt sich von vornherein die Frage, ob eine Anmeldung überhaupt vorlag. Hier wäre zu untersuchen, ob eine Anmeldung durch ihre Tochter zu irgendeiner Zeit vorgenommen worden ist, beziehungsweise dann dem von ihnen beschriebenen Gebührenbefreiungsantrag in irgendeiner Form nicht stattgegeben worden ist.
Ist Letzteres der Fall, würde dies als Anmeldung zu werten sein, da mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung sicherlich gleichfalls beabsichtigt gewesen ist, eine entsprechende Nutzung von Rundfunkgeräten, die wiederum gleichzusetzen ist mit einer Anmeldung, vorgesehen war. Bereits die Einräumung des Besitzes von Rundfunkgeräten ist für eine Anmeldung ausreichend.
In ihrem Fall ist jedoch vor allem zu beachten, dass wohl bereits ein rechtskräftiger Titel gegen Ihre Tochter vorliegt. Ansonsten wäre die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nicht möglich. Sie haben aus diesem Grund so gut wie keine Möglichkeiten mehr, sich gegen die Forderung der Gebühreneinzugszentrale zu wehren, wenn diese rechtskräftig ist.
Sie hätten gegen den Forderungsbescheid der Gebühreneinzugszentrale einen entsprechenden Rechtsbehelf innerhalb der dort angegebenen Frist einlegen müssen, um eine eventuelle Rechtskraft zu verhindern.
Einzige Möglichkeit gegen die Forderung noch vorzugehen, wäre im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, wenn Sie nachweisen können, dass entweder eine Anmeldung nicht vorgelegen hat oder eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgelegen hat. Sie können gemäß § 167
Verwaltungsgerichtsordnung auf die zivilrechtlichen Regelungen zum Vollstreckungsschutz zurückgreifen. Gegebenenfalls können Sie auch bei einer unberechtigten Heranziehung zu Rundfunkgebühren mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch den rechtskräftigen Bescheid gerade auch die Rundfunkgebührenpflicht für den dort angegebenen Zeitpunkt festgestellt worden ist.
Sie können aber im Wege des Vollstreckungsschutzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation Ihrer Tochter davon ausgehen, dass bei Einleitung der entsprechenden Maßnahmen durch Sie im Rahmen des Vollstreckungsschutzes Pfändungen nicht möglich sein werden, da Ihre Tochter grds. dem Pfändungsschutz als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II unterliegt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
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Diese Antwort ist vom 06.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
die Anmeldung wurde vom Jugendamt angefertigt und von meiner Tochter unterschrieben, als sie 16 Jahre alt war. Ich habe sämtliche verfügbaren Unterlagen geprüft und kontrolliert, es gab nie eine Ablehnung oder einen Bescheid über diese Angelegenheit. Urplötzlich kam dann dieser Kontoauszug, den meine Tochter erstmals als Irrtum ansah, da das letzte ihr vorliegende Schreiben der GEZ eine Abmeldebestätigung war. Irgendwann kam dann dieser Kontoauszug als Gebührenbescheid. Meine Tochter hat wohl die erste Frist eines Einspruchs verstreichen lassen und sich erst an mich gewendet, als der Briefe und Forderungen zu viel wurden. Wir haben dann einen Einspruch verfasst und an die GEZ gesendet. Hierauf kam als Antwort die Erläuterung der Rechtslage etc.. Dann forderten wir den Nachweis der Anmeldung an und erhielten eine Kopie des Befreiungsantrags mit den merkwürdigen Kreuzen. Aber die Tatsache, dass die GEZ 3 1/2 Jahre angeblich die Anschrift meiner Tochter nicht finden konnte, obgleich sie ordnungsgemäß im Rathaus gemeldet war, wirkt auf mich sehr sehr suspekt und zeigt nur zu deutlich, dass um einer Verjährung vorzubeugen, recht schnell die Adresse gefunden werden konnte.
Die Creditreform-Gesellschaft schreibt sinngemäß so, dass eine rechtskräftige Forderung bestehen würde, und sie aufgrund des geringen Einkommens für sie Vollstreckungsschutz beantragen würde, sofern sie eine Anzahlung von 250€ leistet.
Ich habe keinen Mahnbescheid oder Gerichtsbeschluss gesehen oder gelesen. Wann ist eine Forderung rechtskräftig? Meine Tochter kennt sich mit Gesetzen gar nicht aus und ist mit solchen Dingen schlichtweg überfordert. Und für anwaltlichen Rat hat sie aufgrund des ALG2 kein Geld übrig.
Ich habe mittlerweile im Internet mehr recherchiert und festgestellt, dass die GEZ Methode Methodik hat. Ob die Person, die meine Tochter aufgesucht hat, nun tatsächlich ein Gerichtsvollzieher war, oder ein Mitarbeiter eines Inkassounternehmens oder von der GEZ, kann meine Tochter nun nicht mehr mit Sicherheit sagen, weil er Geld wollte, dachte sie, es wäre ein Gerichtsvollzieher.
Aber so, wie ich es gelernt habe, müsste eigentlich ein Mahnbescheid ausgestellt werden, und sowas habe ich bislang nicht gesehen.
Also nun zur eigentlichen Frage: ist das angebliche Nicht-Auffinden meiner Tochter nicht ein Verstoß gegen die "guten Sitten" oder was sinngemäßem? Forderungen gegen jemand auflaufen zu lassen, der davon keine Kenntnis besitzt? Nach meinem persönlichen Rechtsempfinden ist das Betrug.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Gebührenbescheid stellt letztlich den rechtskräftigen Titel dar, da es offensichtlich versäumt worden ist, gegen diesen Gebührenbescheid rechtzeitig vorzugehen. Aus diesem Grund dürfte es schwer sein, die jeweiligen Zahlungen, sofern eine Zahlungsfähigkeit besteht, zu verhindern.
Das Schreiben der Firma Creditreform ist lediglich insofern richtig, dass eben eine rechtskräftige Forderung bestehen würde. Vollstreckungsschutz können Sie jedoch jederzeit selbst beantragen müssen nicht erst eine Anzahlung von 250,00 € leisten.
Im Verwaltungsrecht ist es nicht notwendig einen Mahnbescheid zu erlassen. Die Verwaltung hat die eigene Möglichkeit aufgrund der Rechtskraft von Bescheiden eigene Vollstreckungsorgane mit eben einer Vollstreckung zu beauftragen. Dies gilt erst recht bei Beiträgen und Gebühren.
Moralisch dürfte das Vorgehen der Gebühreneinzugszentrale sicherlich als ein "Betrug "zu empfinden sein. Hiermit sind sie, wie sie es selbst herausgefunden haben nicht alleine. Die gesetzlichen Regelungen geben der Gebühreneinzugszentrale sehr weit reichende Möglichkeiten, die diese auch ausnutzt. Ein Betrug im strafrechtlichen Sinn ist der Gebühreneinzugszentrale nur schwer vorzuwerfen. Sie müsste sodann wissentlich einen fehlerhaften Bescheid erstellt haben, trotzdem sie über die jeweiligen Aufenthaltsorte und auch und vor allem die Gebührenbefreiung oder Abmeldung Kenntnis gehabt hat. Sodann müsste es rechtlich von Bedeutung sein, dass die Gebühreneinzugszentrale nicht über den Aufenthaltsort ihrer Tochter Kenntnis hatte. Wenn nämlich kein wirksamer Befreiungsantrag oder eine Abmeldung vorliegt, entsteht trotzdem eine Gebührenpflicht.
Sofern jedoch eine wirksame Abmeldung vorlag oder eine wirksame Befreiung gegeben war, kann durchaus von einem Betrug im strafrechtlichen Sinn gesprochen werden. Zuständig für etwaige Anzeigen ist ihre zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige können Sie auch bei ihrem Polizeirevier stellen. Diese würde sich sodann gegen den jeweiligen Sachbearbeiter richten. Sollten die Vorwürfe jedoch völlig unbegründet sein, mache ich darauf aufmerksam, dass sie sich unter Umständen auch wegen einer falschen Verdächtigung selbst strafbar machen.
Ich hoffe, auch ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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