Sehr geehrter Fragesteller,
da Ihre volljährige Tochter noch im Haushalt der Mutter lebt, gilt für ihren Unterhaltsbedarf die Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle
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Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf richtet sich, wenn beide Elternteile wie hier leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Die jeweilige Haftungsquote richtet sich dann nach dem Verhältnis der jeweiligen anrechenbaren Einkünfte, vorab gekürzt um den Selbstbehalt (bei Erwerbstätigen 890,-- Euro) und um gleichrangige Unterhaltspflichten.
Bei einem bereinigten zusammengerechneten Netto-Einkommen von 4.400 bis 4.800,-- Euro beträgt der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 670,-- Euro, für ein Einkommen, das diese Grenze übersteigt, ist dann kein fester Bedarfsbetrag mehr vorgesehen, sondern der Bedarf richtet sich nach den Umständen des Falles. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Unterstelle ich bei Ihnen ein bereinigtes Netto-Einkommen von 2.600,-- Euro und bei der Mutter von 3.000,-- Euro und ein noch zu deckender Unterhaltsbedarf von noch 516,-- Euro (670,-- Euro minus 154,-- Euro Kindergeld) und keine weiteren Unterhaltsberechtigten, so ergäbe sich für Sie ein Bar-Unterhaltsverpflichtung von 231 Euro und für die Mutter von 285 Euro.
Wenn Ihre Tochter tatsächlich noch Schülerin ist und kein eigenes Einkommen hat und die tatsächlichen Einkommensbeträge nicht erheblich niedriger liegen, so zahlen Sie jedenfalls nach dieser (fiktiven) Rechnung mit 150,-- Euro nicht zuviel. Endgültig lässt sich das aber erst anhand konkreter Zahlen sagen. Vorsichtshalber sollten Sie die Zahlungen unter Vorbehalt leisten. Sie könnten auch Ihre Tochter und die Mutter noch einmal anschreiben (per Einschreiben/Rückschein bei der Mutter, bei Ihrer Tochter per Einschreiben/Rückschein/Eigenhändig) und Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse fordern, damit die Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtung konkret berechnet werden kann. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung und weisen Sie darauf hin, dass Sie ansonsten beabsichtigen, die Unterhaltszahlung nach Ablauf der Frist einzustellen. Da kein Titel existiert, wäre es dann an Ihrer Tochter sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen und weitere Unterhaltszahlungen einzufordern.
In diesem Fall müssten Sie sich aber nach den von Ihnen angegebenen Zahlen eher auf einen höheren Unterhaltsbetrag einstellen als Sie derzeit mit den 150,-- Euro leisten, vermutlich ist es in dieser Hinsicht auch die bessere Lösung, einfach die Sache auf sich beruhen zu lassen und den Unterhalt in der bisherigen Höhe zumindest vorerst weiterzuzahlen, zumal bei einem Klageverfahren (falls die Tochter sich wegen Einstellung der Zahlungen nun veranlasst sieht, einen Unterhaltstitel zu erwirken) auch noch zusätzliche, erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten anfallen würden. Da Sie nach Ihren Angaben aber selbst bereits zur Auskunft über die Höhe Ihres Einkommens aufgefordert wurden, kann ein höherer Unterhaltsbetrag von Ihrer Tochter aber auch ggf. rückwirkend noch verlangt werden, soweit deren Forderungen dann noch nicht verjährt sind..
Einen Anspruch darauf, dass die Mutter Ihnen über die bloße Auskunftserteilung hinaus auch selbst die Höhe ihres unterhaltsrechtlich relevanten bereinigten Netto-Einkommens durch einen Anwalt berechnen und bescheinigen lässt, haben Sie nicht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin