Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihre Ehefrau nicht die Mutter Ihrer Tochter ist, kommt eine Verwertung des Vermögens für den Unterhalt Ihrer Tochter keinesfalls in Betracht.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe, also Leistungen nach dem SGB XII hat Ihre Tochter erst dann, wenn Sie dauerhaft erwerbsgemindert ist, also dem Arbeitsmarkt für längere Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
Ansonsten hat Ihre Tochter einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und da kommt eine Heranziehung zum Unterhalt nicht in Betracht.
Ihr Vermögen müssen Sie nur bedingt für den Unterhalt Ihrer Tochter heranziehen. Zum Einkommen zählt hier lediglich der Zinsanteil.
Bei Inanspruchnahme von SGB XII müssten Sie darauf dringen, dass Ihre Tochter einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellt. Dann nämlich ist der Unterhalt, der auf Sie durch das Sozialamt übergeleitet werden kann nach § 94 SGB XII
auf 26,00 € monatlich begrenzt.
Da eine Bedürftigkeit Ihrer Tochter in der Suchtabhängigkeit zu sehen ist, können Sie sich, sollte das Sozialamt Sie auf Unterhalt in Anspruch nehmen, auch auf § 1611 BGB
, nämlich die Unbilligkeit berufen.
Aufgrund der Suchterkrankung Ihrer Tochter ließe sich ein Unterhaltsübergang auf das Sozialamt erfolgreich mit § 1611 BGB
abwehren.
Sollte das Sozialamt eines Tages wegen des Unterhaltes an Sie herantreten, sollten Sie umgehend einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen und den Anspruch abwehren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
18. März 2012
|
20:03
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht